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2.
Der Abdruck und die Versendung der ergehenden Verfügungen geschieht, so wie es das
Bedürfniß ihrer Erscheinung mit sich bringet, auf besondern Blättern oder Bogen in Quart-
format, in der Maaße, wie mic dem gegenwärtigen Mandate der Anfang gemacht wird. Je-
des, in dieser Art besonders erscheinende und zu versendende, Stück der Gesetzsammlung führe
eine eigne Nummer, welche, wie die Seitenzahl und die Nummer der einzelnen Gesetze, deren
mehrere auf einem Blatte oder Bogen zugleich abgedruckt seyn können, in jedem Jahre mit
1. anfängt und das Jahr hindurch fortläuft. Nach Ablauf eines jeden Jahres wird ein Titel-
blate, ein chronologisches Inhalesverzeichniß und ein Sachregister nachgegeben werden.
•r0.
Alle Unsere Collegia, Behörden und Obrigkeiten und diejenigen Unserer Diener, welche,
bey Verrichtung ihrer Dienstgeschäfte, von den ergehenden Gesetzen Gebrauch zu machen haben,
erhalten die erscheinenden, bey und von ihnen aufzubewahrenden und zu sammelnden Stücke der
Gesetzsammlung unentgeldlich, und, soweit sie sich außer Dresden befinden, portofrei zuge-
sendet. Zu ordenrlicher Besorgung des Abdrucks, der Vertheilung und Versendung ist allhier
eine Redaction angestelle und mit einem eigenen Siegel, das die Aufschrif:: Redaction der
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen, führt, und mit welchem die von ihr zu verschik-
kenden Paquete bedruckt werden sollen, versehen worden. Das Erscheinen der einzelnen Stücke
der Gesetsammlung wird, mit der allgemeinen Bemerkung ihres Inbalts, in den teipziger Zei-
tungen jedesmal sogleich angezeigt werden,
4.
Das, in dem Generali vom 13. July 1706., das Verfahren bey der Publication der Man-
date und Generalien betreffend, §. 2. 5. vorgeschriebene Anschlagen der Gesetze in den Amehäusern,
an den Rathhäusern und übrigen Gerichtsstellen und in den Gemeinden soll führohin unterbleiben,
außer in den Fällen, in welchen es besonders wird angeordnet werden. Im übrigen aber ist
die, in ebendemselben General## geordnete, Publicationsweise in Ansehung derjenigen Verfügun-
gen, welche Vorschriften für die Unterthanen enthalten, auch ferner zu beobachten; doch wird
in jeder derselben, bey welcher eine Bekanntmachung dieser Ark nöchig befunden wird, solches