Militär-Konvention
zwischen
dem Norddeutschen Bunde und Württemberg.
Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Majestät der König von
Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, in der Absicht, die Bestimmungen
der zwischen Ihnen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes über das Bundeskriegswesen
den besonderen Verhältnissen des Königreichs Württemberg anzupassen, haben
Unterhaudlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Kriegsminister, General-Lieutenant Albert von Suckow;
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Staats-, Kriegs= und Marine-Minister, General der Infanterie
Albrecht von Roon,
von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger Anerkennung ihrer
Vollmachten die nachstehende
Militärkonvention
verabredet und geschlossen ist.
Artikel 1.
Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil des Deutschen Bundesheeres
bilden ein in sich geschlossenes Armcekorps nach der anliegenden Formation nebst der
entsprechenden Anzahl von Ersatz= und Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im
Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft.
Artikel 2.
Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich Württembergischen Truppen
soll in drei Jahren nach erfolgter Anordnung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen
Kriegsstand auf den Friedensfuß vollendet sein.