Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Militär-Konvention
zwischen

dem  Norddeutschen  Bunde  und  Württemberg.

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg  und  Seine  Majestät  der  König  von
Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  in  der  Absicht,  die  Bestimmungen
der  zwischen  Ihnen  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  über  das  Bundeskriegswesen
  den  besonderen  Verhältnissen  des  Königreichs  Württemberg  anzupassen,  haben
Unterhaudlungen  eröffnen  lassen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:

Allerhöchstihren  Kriegsminister,  General-Lieutenant  Albert  von  Suckow;

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Staats-,  Kriegs=  und  Marine-Minister,  General  der  Infanterie
  Albrecht  von  Roon,
von  welchen  Bevollmächtigten,  nach  Vorlegung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer
Vollmachten  die  nachstehende
Militärkonvention
verabredet  und  geschlossen  ist.
Artikel  1.

Die  Königlich  Württembergischen  Truppen  als  Theil  des  Deutschen  Bundesheeres
bilden  ein  in  sich  geschlossenes  Armcekorps  nach  der  anliegenden  Formation  nebst  der
entsprechenden  Anzahl  von  Ersatz=  und  Besatzungstruppen  nach  Preußischen  Normen  im
Falle  der  Mobilmachung  oder  Kriegsbereitschaft.

Artikel  2.

Die  hierdurch  bedingte  neue  Organisation  der  Königlich  Württembergischen  Truppen
  soll  in  drei  Jahren  nach  erfolgter  Anordnung  zur  Rückkehr  von  dem  gegenwärtigen
Kriegsstand  auf  den  Friedensfuß  vollendet  sein.