Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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ken an sie ergehenden Forderung der Militairpersonen angeordnet werden, für Militairprä- 
stationen geachtet werden sollen. Hiernächst soll in Fällen, wo die Anwendbarkeit des Ge- 
neralis zweifelhafe scheinen könnte, die Vermuthung für die, durch Unsere Kriegs-Verwal- 
kungs-Kammer zu ertheilende Entscheidung allemal eintreten, wenn bei der Beurtheilung 
einer erwachsenen Differenz die wegen der Militairprästationen zu befolgenden Grundsäße 
einschlagen oder eine Verzögerung der Militairleistung durch sie veranlaßt wird. 
Hiernach haben sich alle diejenigen, welche es angeher, gehorsamst zu achten. 
Dresden, den 4. December 1318. 
Freyherr von Werkfhern. 
Carl Ferdinand Menke, 8.
	        
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