Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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2.) Bekonntmachung. 
N. Se. Konigl. Majestät für nöchig befunden haben, die Hof-Rangerdnung vom 
Jahre 1764. wegen der seitdem bei mehrern Seellen eingetretenen Veränderungen, von 
neuem durchsehen und den jetigen Dienst= und Rangverhälenissen gemäß einrichten zu las- 
sen; so wird, allerhöchstem Befehle zufolge, diese neue Hofordnung nachstehend zur öffenk- 
lichen Kenneniß gebrache, mit der Bemerkung , daß diezenigen Koöniglichen Diener, welche 
gegenwärtig einen Character fuͤhren, der aus der zeitherigen in die neue Hof-Rangord- 
nung nicht aufgenommen worden ist, selbigen dennoch fuͤr ihre Personen beibehalten und 
des damit bisher verbunden gewesenen Ranges ferner theilhaftig bleiben sollen. 
Dresden, am 28. December 1818. 
Koͤnigl. Sächs. Ober-Hof-Marschall-Amt.
	        
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