Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Nr.  16.  1915.

Bestanodͤsmeldung  unod  Beschlagnahme.

81.
Von  der  Verfügung  betroffene  Gegenstände.

a)  Meldepflichtig  und  beschlagnahmt  sind  vom  festgesetzten  Meldetag  ab  bis  auf
veten  fänich,  Sass  der  nachstehend  aufgeführten  Klassen  in  festem  und  flüssigem
Zustand  (einerlei  ob  Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Klassen  vorhanden  sind),
mit  Ausnahme  der  in  Föaufge  führten  Bestände.

Klasse  1.  Kupfer:

Klasse  2.  Kupfer:

Klasse  3.  Kupfer:

Klasse  4.  Kupfer:

Klasse  5.  Kupfer:
Klasse  6.  Kupfer:

Klasse  7.  Kupfer:

Klasse  8.  Kupfer:

Klasse  9.  Kupfer:

unverarbeitet,  raffiniertes  und  unraffiniertes  Rohkupfer  jeder
Art,  auch  Elektrolytkupfer.

vorgearbeitet,  insbesondere  geschmiedet,  gewalzt,  gezogen,
gegossen,  gepreßt,  gestanzt,  gespritzt,  geschnitten,  z.  B.  Drähte,  Seile,
Bleche,  Schienen,  Stangen,  Profile,  Schalen,  Kessel,  Röhren,  Nieten,
Schrauben,  unfertige  Armaturen,  unfertige  Gußstücke,  Feuerbuchsen,
plattiert  mit  einem  Kupfergehalt  von  mindestens  10  %  des  Gesamtgewichts

  usw.  Ausgenommen  sind  Drähte  mit  einem  Durchmesser
von  weniger  als  0,5  mm.

vorgearbeitet  wie  in  Klasse  2,  verzinnt  oder  mit  einem  andern
Überzug  aus  Metall  oder  Farbe.

Drähte  von  mindestens  0,5  mm  Durchmesser  mit  einer  Umhüllung
von  Faserstoffmaterial,  insbesondere  von  Papier,  Baumwolle,  Jute
(ausgenommen  sind  seideumhüllte  und  mit  Gummi  isolierte  Drähte)
und  blanke  Bleikabel  für  eine  Betriebsspannung  bis  einschließlich

6600  Volt  mit  einem  Gesamtkupferquerschnitt  von  mindestens
95  qmm.

Altkupfer  und  Kupferabfälle  jeder  Art.

in  Legierungen  mit  Zink,  unverarbeitet,  insbesondere
Messing  und  Tombak  in  Barren,  Platten  und  ähnlichen  Formen;
auch  als  Altmaterial  jeder  Art.

in  Legierungen  mit  Zink,  vorgearbeitet,  insbesondere
Messing  und  Tombak,  entsprechend  dem  Zustand  der  Klassen  2  und  3,
sowie  Altmaterial.

in  Legierungen  mit  Zinn,  unverarbeitet,  insbesondere

Bronze  und  Rotguß  in  Barren,  Platten  und  ähnlichen  Formen;
auch  als  Altmaterial  jeder  Art.-in

  Legierungen  mit  Zinn,  vorgearbeitet,  insbesondere

Bronze  und  Rotguß,  entsprechend  dem  Zustand  der  Klassen  2  und  3
sowie  Altmaterial.