Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  16.  1915.  85

Personen,  welche  zur  Wiederveräußerung  durch  sie  oder  andere  bestimmte
Gegenstände  der  in  §  1  aufgeführten  Art  in  Gewahrsam  genommen  haben,
aauch  wenn  sie  im  übrigen  kein  Handelsgewerbe  betreiben.

Sind  in  dem  Bezirk  der  unterzeichneten  verfügenden  Behörde  Zweigstellen  vorhanden
  (Zweigfabriken,  Filialen,  Zweigbureaus  und  dergl.),  so  ist  die  Hauptstelle  zur
Meldung  und  zur  Durchführung  der  Beschlagnahmebestimmungen  auch  für  diese  Zweigstellen
  verpflichtet.  Die  außerhalb  des  genannten  Bezirks  (in  welchem  sich  die  Hauptstelle
  befindet)  ansässigen  Zweigstellen  werden  einzeln  betroffen.

§  3.
Umfang  der  Meldung.

*  Die  Meldepflicht  umfaßt  außer  den  Angaben  über  Vorratsmengen  noch  folgende
Fragen:

 

a)  wem  die  fremden  Vorräte  gehören,  welche  sich  im  Gewahrsam  des  Auskunftspflichtigen
  befinden,  ·

b)  ob,  und  gegebenenfalls  durch  welche  Stelle  bereits  von  anderer  Seite  eine
Beschlagnahme  der  Vorräte  erfolgt  ist.

L

Inkrafttreten  der  Verfügung.

Für  die  Meldepflicht  und  die  Beschlagnahme  ist  der  am  1.  Februar  1915  (Meldetag)
  mittags  12  Uhr  bestehende  tatsächliche  Zustand  maßgebend.

Für  die  in  §  2  Absatz  d  bezeichneten  Gegenstände  treten  Meldepflicht  und  Beschlagnahme
  erst  mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  der  Waren  in  Kraft.

Sofern  die  in  §  5  Absatz  a  aufgeführten  Mindestvorräte  am  1.  Februar  1915
nicht  erreicht  sind,  treten  Meldepflicht  und  Beschlagnahme  an  dem  Tage  in  Kraft,  an
welchem  diese  Mindestvorräte  überschritten  werden.

Beschlagnahmt  sind  auch  alle  nach  dem  1.  Februar  1915  etwa  hinzukommenden

Vorräte.
g  6.

Ausgenommen  von  der  Verfügung.

Ausgenommen  von  dieser  Verfügung  sind  solche  in  §  2  gekennzeichneten  Personen,
Gesellschaften  usw.,
a)  deren  Vorräte  (einschl.  derjenigen  in  sämtlichen  Zweigstellen)  gleich  oder
kleiner  sind  als  die  folgenden  Beträge:
Summe  der  Vorräte  aus  den  Klassen  1  bis  11  einschl.:  300  kg

«  «  «  «  »  «  «  «  50  »

15-,17,,100»
«»  »««»18uud19»100»
Klasse  20  100

Summe  der  Vorräte  aus  den  Klassen  21  und  22  300  „

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