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unbezweifelten, von dem VWasallen selbst anerkannten und- zugestandenen Verjährung sich
soforr ergiebt, so ist das in Frage befindliche tehnsstück, oder Befugniß aus dem neuen
tehnsbriefe wegzulassen, oder auch die sonst damit vorgegangene Veränderung darinnen
ausdrücklich zu erwähnen.
7.
Im entgegengesetzten Falle aber, wenn naͤmlich die Anspruͤche Unsers Fisci noch
einer weitern Eroͤrterung beduͤrfen, soll das streitige Lehnsstuͤck, oder Befugniß in dem
neuen Lehnsbriefe zwar ferner aufgefuͤhret, jedoch die Bemerkung: daß solches nur salvo
jure bis zu Austrag der Sache geschehen, hinzugefuͤgt werden.
8.
Es ist daher in den Lehnsscheinen, welche den Vasallen, gleich nach der Beleihung, zu
ihrer einsiweiligen Legitimation ertheilt zu werden pflegen, kuͤnftig blos die Qualität der
Guter, womit sie beliehen worden sind, zu bemerken, alle weitere Beziehung auf die
vorigen Lehnsbriefe hingegen daraus wegzulassen.
0.
In Ansehung der Erbbriese über Erb= und Allodialgüther, worüber dergleichen vor-
bin ertheilet worden sind, soll alles dasjenige Statt sinden und beobachter werden, was in
vorstehenden 9phen wegen der Lehnsbriefe verordnet worden.
10.
Soviel übrigens die Ablösung der tehnebrlefe und die deshalb in Unserm (tehns-
mandate vom Jahre 1704. Tit. IV. 8. 3. enthaltene Disposition betrift „nach welcher
die lehnsbriefe mit den dafür zu entrichtenden Gebühren sogleich bei Empfahung der tehn
zu bezahlen und abzulösen sind, so hat es zwar bei der sofortigen Entrichtung der soge-
nanmen taudemialgelder, in allen Veränderungsfällen, auch fernerbin sein Bewenden,