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porke der Vaganten zugekommenen Anweisungen, nach welchen den Justizbeamten und andern
Obrigkeicen, neben der Befolgung der in dem ten Hohen Unsers Generalis vom öten August
1808. enthaltenen Vorschrift, aufgegeben worden, daß sie
1.) ehe sie die Transportirung eines Auszuweisenden veranstalten, in Faͤllen, wo dessen
Staatsangehoͤrigkeit aus unverdaͤchtigen Paͤssen oder andern woͤllig glaubhaften Urkunden nicht
hervorgehet, um den unrichtigen Angaben der Schuͤblinge vorzubeugen, mit unbescheinigten allge—
meinen Angaben derselben uͤber ihren Geburts= oder letzten Wohnortc sich nicht begnügen, viel-
mehr, insofern sie nicht bescheinige oder sonst unbezweifelt sind, von dem Transportaten eine
ausführliche Anzeige der einschlagenden Umstände erfedern, und ihn zu dem Ende darüber, in-
sonderheit aber über den Namen und die bürgerlichen Verhälenisse seiner Aeltern, über dessen
eigene Verhälenisse an dem angegebenen Orce, im Betreff seiner Gebure oder seines letzten wesenc-
lichen Aufenthalts, über seine dortigen Verwandten oder über andere Personen, welchen er näher
bekanne ist, und welche die Wahrheic seiner Angabe zu bezeugen vermögen, und überhaupt über
alle diejenigen Verhältnisse, welche die Behauptung des Transportaken näher begründen, und
am Bestimmungsorte für oder gegen ihn zum Beweise dienen können, zum Protocolle verneh=
men, hiernächst den Transporkaten, wenn er schreiben kann, nicht nur das Protocoll unterzeich-
nen, sondern auch, unter seiner Unterschrift, den Namen des angegebenen Geburks= oder letzten
Wohnorts eigenhändig bemerken lassen, und ihn, wie er bei besundener Unwahrheit seiner An-
gabe, deshalb mie einer körperlichen Züchtigung werde beleget werden, bedeuten, insofern aber
die Angaben des Auszuweisenden nicht unzweifelhaft sich darstellen sollten, zuver die Wahrheit
sorgfältig auszumictteln suchen, und, nöchigen Falls, bei der vermeintlichen, zu dessen Annahme
verpflichteten Behörde Erkundigung einziehen,
2.) diese Behörden, vorzüglich an den Gränzen, wenn aus andern Staaren Ausgewiesene
entweder, als Unterthanen hiesiger tande, zur Aufnahme, oder, als Angehörtge eines andern
Staats, zum weitern Transport, uͤberliefert werden, deren Annahme, sobald nicht die Verbind-
lichkeit desjenigen Seaars, welchem er zugewiesen werden soll, zu seiner Wiederaufnahme in
obbemerbter Maße bestimme nachgewiesen worden ist, verweigern, und insbesondere die aus Ruß-
land oder Polen gebüreigen, auf der Gränze eintreffenden Schüblinge andrergestale niche, als
wenn über deren Annahme mit der Behörde des Ablieferungsorts eine Uibereinkunft vorher ge-
troffen, und, daß dieses gescheben, in dem Transporczettel bemerkt, auch das erforderliche
Schreiben an die Behörde des Ablieferungsorts beigesügt worden ist, annehmen,
.) bei später entstehendem Zweifel über die Wahrheit der, vom Transporkaten gemacheen
Angaben, auch die folgenden Polizeibehörden sich die Aufklärung der ecwanigen Irrthümer oder
Unwahrheicen annoch zu bewirken und dadurch einem nuslosen weitern Transporte vorzubeugen
bemuhen, und