Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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45 sie den Traneporken dergleichen Ausgewiesener jederzeit die möglichst gerade Richtung 
geben sollen, 
eingeschärfe; und es haben diejenigen Behörden, welche sich eine mangelhafte Befolgung 
dieser Anordnungen zu Schulden kommen lassen sollten, zu gewarten, daß sie unfehlbar zum 
eigenen Ersatze der dadurch veranlaßten Kosten werden angehalten werden. 
Dresden, am 28tten März 1820. 
Freyherr von Werthern. 
Friedrich Moßdorf, 8. 
Gesetzzammlung 1820. r1 7 U
	        
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