Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

Allgemeine Kreis-Tags-Ordnung. 
. 
Corporationen Die Staͤnde eines Kreises bestehen aus zwei Corporationen, der Ritterschaft und den 
der Kreisstaͤnde. Staͤdten desselben. 
. 2. 
Nitterschaft. Zu der Corporation der Ritterschaft gehören die Besitzer derjenigen Herrschaften und 
Güter im Kreise, welche bisher zu den Kreisconventen convocirt worden sind, oder das 
Recht der Kreisstandschaft, wenn sie es bisher nicht besessen, in der Folge besonders bei- 
gelegt erhalten. 
6. 3. 
Städte. Die städtische Corporation besteht aus denjenigen Stadträthen im Kreise, welche 
Deputirte zu den tandtagen abordnen. 
F. 4. 
Pflichten der Den Kreisständen liege ob, die Wohlfahre des Kreises zu befördern und nach Mög- 
Kreisstände. lichkeit abzuwenden, was selbiger hbinderlich seyn könnte. 
C. 5. 
Wirksamkeit Die Wirkslamkeié der Kreisstände erstrecke sich 
er Kreisstände , .. « 
im Allgemeinen, auf die Berathung und Bevorworkung desjenigen, was sie zu Beförderung der Wohl- 
fahrt des Kreises oder Abwendung der selbiger drohenden Nachtheile norhwen- 
dig finden; 
auf die Besorgung der ständischen Cassen= und Rechnungsangelegenheiten des Krei- 
ses, oder ihrer Corporation; 
auf die kreisständischen Wahlen und 
auf die Besorgung derjenigen Kreisangelegenheifen, welche ihnen von Sr. Königl. 
Majestät aufgetragen oder überlassen werden,
	        
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