Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

(697) 
G. 0. 
Do die Abgaben und übrigen geistungen zu den Staatsbedürfnissen bei den Htandesver= in Bejug auf 
sammlungen bewilligt werden; so findet auf Kreiscagen eine dießfallsige Beraehung nicht Trewibeske 
Statt. Doch steht der Ritterschaft eines jeden Kreises frei, über die-Aufbringung der, prästationen, 
von den gesammten ritterschaftlichen Ständen, bei den tandesversammlungen übernommenen 
Prästationen, dafern niche deshalb allgemeine Beschlüsse gefaße worden sind, soviel den 
Antheil ihres Kreises betrift, Bestimmung zu kreffen. 
L. 7. 
Wenn nötbig ist, für den Kreis Anlagen oder andere teistungen auszuschreiben und in Bezus auf 
die steuerbaren Unterthanen in Anspruch zu nehmen; so haben die Kreisstände sich über Kreisprästatio= 
den Bedarf und die Art der Aufbringung zu vereinigen und des Resultat allerhochster nen 
landesherrlicher Genehmigung zu unterwerfen. 
5. g. — 
Die kreisständischen Angelegenheiten theilen sich: Abtheilungen 
in allgemeine, welche den ganzen Kreis betreffen, und an denen daher beide stän-der kreissiändi- 
. . — schen Angele- 
dische Corporationen Theil nehmen, und 
genheiten. 
in besondere, welche nur eine dieser Corporationen angehen und daher entweder rit— 
terschaftliche oder staͤdtische Angelegenheiten sind. 
65. 9. 
Die kreisstaͤndischen Angelegenheiten werden besorgt Durch wen die 
· - kreioständischen 
durch den vorsitzenden Stand des Kreises, Angelegenheit 
(#. 10. und 11.) ten besorgt wer- 
durch den Ratrh der Kreisstadt, den. 
(. 12— 14.) 
durch die Kreisstände selbst auf Kreiskagen, 
G. 15.— 20.) und 
durch kreisständische Deputirte. 
(V. 50 —35.) 
« 5.10. 
Die Stelle eines Kreisvorsitzenden in jedem der vier Kreise wird kuͤnftig, nach Abgang Von dem vor- 
der jetzt vorsitzenden Stände, durch freie Wahl der Kreisstände aus deren Mittel besetzt, 1 Stan- 
in gleicher Weise auch in jedem Kreise ein Stellvertreter des Kreisvorsißenden angestell:; e des Kreises. 
es sind jedoch diese Wahlen jederzeit auf Mitglieder der beiden ritterschaftlichen Ausschuͤsse 
zu richten; auch muß wenigstens Einer von Beiden wesentlich im Kreise wohnhaft seyn. 
—L
	        
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