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Von mehrern gemeinschaftlichen Besitzern kann nur Einer erscheinen.
gLehnsvormünder können für ihre Mündel, Ehemänner für ihre Frauen, und die Cura-
koren für unverheirathete Besiherinnen erscheinen, jedoch ohne Ausübung eines Stimmenrechts.
Jedes Mitglied der ritterschaftlichen Corporation kann Vollmacht ertheilen, state sei-
ner bei dem Kreiscage zu erscheinen; doch darf diese Vollmacht nur auf ein anderes Mit-
glied gerichtet werden.
Die Stadträthe, welche, als Besitzer von Gütern, Mitglieder der ritkerschaftlichen Cor-
poration sind, erscheinen bei Kreistagen unter der Ritkerschaft durch einen Bevollmächtig-
ten aus ihrem Mittel.
Die Vollmacht hierzu kann aber dem Deputirten ertheilt werden, welchen der Stadt-
rath zu der städtischen Corporation abordnet.
Die Besißer derjenigen Herrschaften, welche berechtige sind, bei tandesversammlungen
durch Abgeordnete zu erscheinen, können auch zu Kreistagen einen Abgeordneten senden,
und sind bei dessen Wahl nichte auf die Mieglieder der Ritterschafe des Kreises eingeschränkt.
Jeder zu der städtischen Corporation des Kreises gehörige Stadtrath ertheilt einem
seiner Mitglieder Vollmacht zum Erscheinen bei selbiger auf dem Kreistage.
Die Wollmachten zu Abwarkung eines Kreistags müssen schriftlich ertheilt, und, bei
Bevormundeten, von dem Vormunde, von unverehelichten Weibspersonen, mit ihrem
Curator, und von Eheweibern, mit ihrem Ebemanne ausgestelle werden.
§. 21.
Von der * Die bei einem Kreistage erscheinenden Mitglieder der rikterschaftlichen und städcischen
begitination Corporation, melden sich, vor Eröffnung der Versammlung, bei dem vorsitenden Stande und
beim Erschei-geben ihre Vollmachten an ihn ab.
kren au eine Diejenigen ritterschaftlichen Kreisstände, welche noch keinem Kreiskage beigewohne
haben, legicimiren sich zugleich durch die Vorlegung ihres tehnscheins.
Bei besondern städtischen Kreistagen empfänge der Deputirce der Kreisstade die Voll-
machten.
Uiber die Anmeldung und Legitimation der Erschienenen wird ein Prokocoll aufgenom-
men, und, nebst den Vollmachten, zu den Acten gebracht.
5. 22.
Ven dem Auss Wenn einzelne Mitglieder der ständischen Corporationen bei einem Kreistage nicht
- WHAT deees erscheinen koͤnnen, oder, vor der Beendigung desselben, sich wieder entfernen mussen, so ba-
Kreistagen. ben sie solches dem vorsitzenden Stande anzuzeigen.