( 121
renden Grundstücke, zu entrichtenden Schock= und Quacember-Steuern. Sie kann daher
weder auf die dem Eigenehümer der abgebranncen Gebäude sonst noch zustehenden besondern
Grundstucke, noch auf das von ihm abzufuͤhrende Personen- Steuer· Contingent mit er-
streckt werden.
+. 13. =
Gebäude, die, ohne vom Feuer selbst ergriffen. worden zu seyn, zur- Verhücung der
weitern Verbreikung einer Feuersbrunst, gänzlich haben niedergerissen werden müssen, oder
doch in einen solchen Zustand versezt worden sind, wie ein, nach der oben F. 6. angegebe-
nen Bezeichnung, total abgebrannces Gebäude, werden auch in Rücksicht auf die zu hewil-
ligende Sieuerbegnadigung den durch das Feuer zerstörten Gebäuden voͤllig gleich geachtet.
8. 19.
In Ansehung der durch Wasserfluthen oder Eisgaͤnge zerstoͤrten oder gaͤnzlich unbrauch- 3.) wegen Uiber—
bor gemachten, so wie der, zu Abwendung größerer Wassersgefahr, in Folge polizeilicher chemmnngg-.
Vorschriften, niedergekissener Gebäude, creten die nämlichen Seeuer Begnadigungs- Säge, bäuden.
wie bei erlittenen Brandschäden, ein, und die vorstehend §. 5. bis 16. enthaltenen Be—
stimmungen finden auch in diesen Faͤllen volle Anwenduns ·
6. 20.
Wenn Feldfluren oder besonders catastrirte, nicht zu einem geschlossenen Gute gehö= 4.) wegen durch
rige Weinberge d#urch Hagelschlag oder anhaltende heftige Regengüsse, ingleichen Feld- Luge.erican der
fluren durch Uiberschwemmungen dergestalt betroffen werden, daß dadurch bei Feldfluren ung aeschadie
zwei Drittheile der gesammten von allen zu dem fraglichen Grundstücke, in dem oben §. 7. Weinbergs-
bezeichneten Sinne, gehörigen Feldern zu erwarten gewesenen einjährigen Erndie in Kör= hruadstuck.
nern, an Sommer= und Wintergetreide, verleren gehen, bei Weinbergen aber zwei Drit-
thelle der sammtlichen Weinstöcke in der Maße beschädige werden, daß sie in dem Jahre,
in welchem sich die Calamität ereignet, keinen Ererag gewähren können, so haben die Be-
sitzer eine einjährige Befreiung an den auf der betroffenen Besitzung haftenden Schock-
und Quatember-Steuern zu gewarten.
S. 21.
Wird ein einzelnes, besonders catastrirtes Grundstäck durch einen Hagelschlag oder
ene Uiberschwemmung dergestale betroffen, daß sein Ertrag ganz, oder doch wenigstens zu
zwei Drittheilen vernichtet wird, und es bis zum folgenden Jahre auf keine andere Weise
denußt werden kann, so hat der Besiter desselben zwar ebenfalls einen einjährigen
Erlaß, jedoch nur an denjenigen Schock= und Quatember-Steuern, mit welchen ein solches
walzendes Grundstück catastrirt ist, zu genießen,