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. 41.
Daferne die Gerichtspersonen des betrofsenen Orkes ganz oder zum Theil selbst zu den
beschädigten Grundeigenthumern gehören, so sind bei den zu veranslaltenden Besicheigungen
andere, auf ihre Pflicht zu verweisende, unpartheitsche, auswärtige Gerichtspersonen zu
gebrauchen.
. 42.
tängstens binnen vier Wochen, von Zeit der erfolgten, nach Befinden, zweiten
Besichtigung an gerechnet, ist, bei Vermeidung fünf Thaler Strafe, wegen der zu be-
willigenden Seeuerbegnadigung, mit Beziehung auf die beizulegenden Besichtigungspro-
tocolle, Beriche zu erstatten, und demselben eine Tabelle nach dem Schema unter B. bei-
— zufügen.
. , wegen Wer eine Begnadigung wegen eingebüßten Viehes zu suchen gemeine ist, hat sich
Viehverlust. 4% . . .- .. .
zuförderst von den Gerichtspersonen seines Orts ein Zeugniß über die Stuͤcke an Rind—
vieh, und, nach Befinden, wenn der Verlust durch eine Feuersbrunst veranlaßt worden
ist, über die Zahl der Pferde und Schafe, die auf seiner Nahrung gehalren werden, fer-
ner über die Anzahl der verlornen Seücke, über die Urfache des erlittenen Verlusts und über
die Zeit, wenn er sich ereignet hat, ertheilen zu lassen.
. 45.
. 44.
Mit diesem Zeugnisse hae er sich, längstens binnen vier zehn Tagen nach eingetre-
tener Calamitaͤt, bei Verlust der zu erwartenden Begnadigung, an seine Obrigkeit zu wen—
den, und bei derselben um Berichtserstattung nachzusuchen.
. 45.
Die Obrigkeic hat hierauf, insoferne sie niche noch vorgängige Erörterungen für nö-
chig findet, den erforderlichen Beriche, und zwar längstens binnen vier Wochen, von
Zeic der geschehenen Anmeldung des Calamikosen an gerechner, bei Vermeidung fünf
Thaler Strafe, zu erstatten, und demselben nicht nur das §. 44. erwähnee Zeuguß der
— Localgerichte, sondern auch eine Tabelle nach dem Schema unter C. beizufuͤgen.