Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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. 406 
6.) Allgemeine 
Wenn von einer Obrigkeic zu gleicher Zeie, wegen der für mehrere Grundeigenthümer, Vorschriften. 
aus einer und derselben Veranlassung, auszuwirkenden Begnadigungen Beriche zu erstatten 
ist, so sind die Namen der Calamttosen und die, in Beziehung auf die auszuseßende Begna- 
digung, erforderlichen Angaben insgesamme in einer Tabelle unter fortlaufenden Nummern 
aufzuführen. 
. 47. 
Bei unmittelbaren oder amesässigen Unterthanen sind die in Steuer-Begnadigungs-Sachen 
erforderlichen Localerpeditionen jedesmal unter Concurrenz des betressenden Amts-Steuer-Ein- 
nehmers vorzunehmen, auch sind von demselben die in dergleichen Angelegenheiten zu er- 
stattenden Berichte jedesmal mie zu vollziehen. 
6. 43. 
Sollee ein großer Landstrich auf einmal von einem Hagelschlage berroffen werden, und 
der Ames-Steuer-Cinnehmer des Bezirks außer Stand gesetzt seyn, allen in der vorgeschrie- 
benen Frist vorzunehmenden Localexpeditionen selbst beiwohnen zu knnen, so hat er, mie 
Genehmigung der Kreis Einnahme, einen Theil der Besichtigungen und die Mitvollziehung 
der, in deren Verfolg, zu erstattenden Berichte, einem verpflichteten Sceuerrevisor zu über- 
tragen. 
". 40. « 
An Gebühren passiren dem Ames-Seeuer-Einnehmer für eine Besichtigung an seinem 
Wohnorte, wenn sie eine Person betriffe, — 4 gl. — wenn sie zwei, drei oder vier Per- 
sonen betrifft, — 0 gl. — und wenn sie über vier Personen betriff#, oder wenn die ganze 
Commun dabei interessire ist, — 12 gl. —. Bei Erpedicionen außerhalb des Wohn- 
ortes wird dem Amts-Steuer-Einnehmer, oder, nach Besinden, dem Steuerrevisor eine 
tägliche Auslösung von — 21 gl. — ohne Ruͤcksicht darauf, ob die Expedition eine oder 
mehrere Personen betrifft, zu liquidiren nachgelassen. 
6. 50. . - 
Diese Gebuͤhren sind jedoch nur in dem Falle, wenn die Besichtigung zur Ungebuͤhr 
von dem Betheiligten veranlaßt worden ist, von letzterem einzubringen, außerdem aber
	        
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