( 141 )
6
Die in Unserm oberwaͤhnten Trank-Steuer-Aus schreilen vom Zten · Mal 1810. 6. 16.
auf die Hinterziehung der Malzsteuer gesetzten Strafen werden hierdurch) nach dem Anerage
der getreuen Seände, auf zwei Thaler für jeden verschwiegenen Scheffel Malz, und
auf zwanzig Tyaler für jedes verschwiegene Unterzünden erhöhe und daferne derselbe
Brauereibesitzer oder Pachter sich ein dergleichen Vergeben wiederholt zu Schulden bringen sollee,
für den zweiten Seraffall verdoppelt, dem Denunciankcen aber wird jedesmal die Hälfte der,
in Verfelg dieser Anordnung, wirklich eingehenden Serafgelder zugesichert.
7.
Do nach dem Tiank. Steuer- Ausschreiben vom Zten Mai 1810. K. 43. die Ver-
pflicheung der Malz-Steuer- Einnehmer unentgeldlich bewirkt werden soll, fo ist auch zu
den ihren Rechnungen beizufuͤgenden Legitimätionen uͤber ihre erfolgte Verpflichtung kein
Scempelpapier erforderlich.
6.
Außer den, den Malz-Steuer-Einnehmern der einzelnen Brauorce bewilligren Eln-
nehmergebuhren an Fünf und zwanzig vom Hunderc, maägen auch die Amts=
Sreuer= Einnehmer, W'iigen der Receptur und Berechnung der Malzsteuern, Eins vom
Hundere, und die Kieis-Steuer: Einnehmer von den, burch die tocaleinnehmer, an sie
unmittelbar abzuliefernden Geldern, ebenfalls Eins vom Hunderrt, von den durch die
Amts-Steuer-Einnahmen an sie gelangenden Malzsteuern aber nur ein Halbes vom
Hundert, sowohl fürs Vergangene, als für die Zukunft, in den von ihnen abzulegenden
Malz-Steuer-Rechnungen in Ausgabe verschreiben.
0.
Uibrigens behälc alles Dasjenige, was in Unserm oftbesagten Ausschreiben vom Zten
Mai 1319. in Beziehung auf die Firation der Bier-Trank-Steuer bei den Ritterguts-
und sonstigen tandbrauereien, ingleichen in Ruͤcksi cht auf die Malzsteuer verordnet ist, in—
soweit es nicht in Vorstehendem abgeaͤndert oder ertäucere wicd, auch künftig seine volle
Anwendung. Insbesondere haben bei firirten Brauereien die Trank. Seeuer- Neosoren sich
aller Einmischung in die specielle Benutzungedes Brauurbars gänzlich zu enthalten.
10
In Absicht auf das städtische Bvaugewerbe bleibe es alner jeden Stadt serner freige. Vier-Trank=
stellt, cb s#e die Bier-Trank-Soe#ner einzeln ubführen, voer statc dessen ein jährliches ieurr der
F#sum aunchmen will. adte.
25 *