Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

( 141 ) 
6 
Die in Unserm oberwaͤhnten Trank-Steuer-Aus schreilen vom Zten · Mal 1810. 6. 16. 
auf die Hinterziehung der Malzsteuer gesetzten Strafen werden hierdurch) nach dem Anerage 
der getreuen Seände, auf zwei Thaler für jeden verschwiegenen Scheffel Malz, und 
auf zwanzig Tyaler für jedes verschwiegene Unterzünden erhöhe und daferne derselbe 
Brauereibesitzer oder Pachter sich ein dergleichen Vergeben wiederholt zu Schulden bringen sollee, 
für den zweiten Seraffall verdoppelt, dem Denunciankcen aber wird jedesmal die Hälfte der, 
in Verfelg dieser Anordnung, wirklich eingehenden Serafgelder zugesichert. 
7. 
Do nach dem Tiank. Steuer- Ausschreiben vom Zten Mai 1810. K. 43. die Ver- 
pflicheung der Malz-Steuer- Einnehmer unentgeldlich bewirkt werden soll, fo ist auch zu 
den ihren Rechnungen beizufuͤgenden Legitimätionen uͤber ihre erfolgte Verpflichtung kein 
Scempelpapier erforderlich. 
6. 
Außer den, den Malz-Steuer-Einnehmern der einzelnen Brauorce bewilligren Eln- 
nehmergebuhren an Fünf und zwanzig vom Hunderc, maägen auch die Amts= 
Sreuer= Einnehmer, W'iigen der Receptur und Berechnung der Malzsteuern, Eins vom 
Hundere, und die Kieis-Steuer: Einnehmer von den, burch die tocaleinnehmer, an sie 
unmittelbar abzuliefernden Geldern, ebenfalls Eins vom Hunderrt, von den durch die 
Amts-Steuer-Einnahmen an sie gelangenden Malzsteuern aber nur ein Halbes vom 
Hundert, sowohl fürs Vergangene, als für die Zukunft, in den von ihnen abzulegenden 
Malz-Steuer-Rechnungen in Ausgabe verschreiben. 
0. 
Uibrigens behälc alles Dasjenige, was in Unserm oftbesagten Ausschreiben vom Zten 
Mai 1319. in Beziehung auf die Firation der Bier-Trank-Steuer bei den Ritterguts- 
und sonstigen tandbrauereien, ingleichen in Ruͤcksi cht auf die Malzsteuer verordnet ist, in— 
soweit es nicht in Vorstehendem abgeaͤndert oder ertäucere wicd, auch künftig seine volle 
Anwendung. Insbesondere haben bei firirten Brauereien die Trank. Seeuer- Neosoren sich 
aller Einmischung in die specielle Benutzungedes Brauurbars gänzlich zu enthalten. 
10 
In Absicht auf das städtische Bvaugewerbe bleibe es alner jeden Stadt serner freige. Vier-Trank= 
stellt, cb s#e die Bier-Trank-Soe#ner einzeln ubführen, voer statc dessen ein jährliches ieurr der 
F#sum aunchmen will. adte. 
25 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.