Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

( 142 ) 
11. 
In Staͤdten, woõ die einzelne Versteuerung beibehalcen wird, ist die Tranksteuer auch 
künftig vorschristmäßig, vor dem jedesmaligen Unterzünden, nach den oben §. 1. angege- 
benen Sätzen zu enteichten, und die bei dem Brauwesen concurrirenden Persenen haben 
dafür, daß dabei, durch genaue Beobachtung der bestehenden gesetzlichen Anordnungen, das 
Trank= Steuer-Ineresse jederzeit gebährend in Obacht genommen werde, pflichtmäßige 
Sorge zu tragen. · 
12. 
Diejenigen Städte, die ihre Bier-Trank-Steuern durch ein jährliches Firum abfüh- 
ren wollen, haben um dessen Bewilligung und Bestimmung bei Unserm Ober-Steuer- 
Collegio besonders nachzusuchen. « 
13. 
Bei der Ausmittelung eines solchen Fixi wird, fuͤr die instehende Bewilligung, in der 
Regel der aus den Jahren 1818. 1819. und 1820. gezogene Durchschnittsbetrag der 
eingerechneten Tranksteuern, zum Grunde gelegt, und der nach diesem Maßstabe fixirten 
Städe, in Hinsicht des Schurtes und Gusses, ingleichen wegen Theilung der Gebräude, 
volle Freiheit gestattet, dabei aber der Polizeiobrigkeit, durch die competente Behörde, die 
genaueste Aufsicht, daß sters gutes und trinkbares Bler am Orte vorhanden sei, aufge- 
geben werden. 
14. . · 
BeiFixirungderBier-Trank-SteuerineinerStadtkannabernichtjxdeeinzelne 
Brauerei in derselben mit einem besondern Fixo in Ansatz kommen, sondern es wird fuͤr 
das gesammte Brauwesen am Orte ein gemeinschaftliches Fixum, zu dessen puͤnktlicher 
Abfuͤhrung die Brauinteressenten sich in solidum verbindlich zu machen haben, ausgeworfen. 
15. 
Wegen gleichmaͤßiger Fixirung der in einer fixirten Stadt bei dem Bierbrauen Statt 
findenden General= und tand- Accis-Abgaben, werden jedesmal die nörhigen Einleirungen 
getroffen werden. 
46. 
Dabei, daß die Einnahme und Berechnung der in firirten Städten, neben dem Trank- 
Seeuer.Fi,, zu erlegenden Malzsteuer, durch den Stadt-Trank-S##euer-Einnehmer des Orts 
geschiehr, hat es ferner sein Bewenden: Es ist jedoch derselbe deshalb jedesmal durch 
den ihm vorgesetzten Kreis-Trank= Sreuer-Einnehmer gehörig zu instruiren, und hat ourdem 
letrern, wegen dieser neuen Einnahme, bei der auf die bewilligte Firation zunächst sel-
	        
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