Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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nahmen darauf, daß sie von allen, bei den Justizaͤmtern vorkommenden, Contracten uͤber 
steuerbare Grundstuͤcke, vor deren Confirmation, gebuͤhrend in Kenntniß gesetzt werden, fort- 
waͤhrend ihre Aufmerksamkeit zu richten, und einen jeden Fall, in welchem dieser Vorschrift 
niche Gnüge geleistet wird, sofort bei Unserm Ober-Sceuer-Collegio anzuzeigen, damit wegen 
Einbringung der, durch diese Unterlassung, von dem beereffenden Beamten, in Gemäßheic 
der obenerwähnten Generalverordnung vom 10t6en Mai 1241, verwirkeen Strafe von zehn 
Thalern, die nöthige Einleitung getroffen werden könne. Auch sämmtliche Patrimonial= 
Obrigkeiten haben ihre Steuercataster in gehöriger Ordnung zu halten, und in denselben 
alle, durch Verträge oder sonst veranlaßte Veränderungen gebührend nachzutragen, oder im 
encgegengesetzten Falle zu erwarten, daß sie zur Vertretung der, aus selbst verschulderen Un- 
ordnungen hervorgehenden, Nachtheile für das Steuerinteresse, so wie zur Bezahlung der, 
durch nörhig werdende Steuerrevisionen erwachsenden Kosten, werden angehalten werden, 
57. 
Ferner ist der bereits in dem Sieuerausschreiben vom 26sten November 1774 ent- 
haltenen, unterm 10ten März 1813 wiederholcen Anordnung, daß zur Einnahme der 
Steuern, insbesondere auf dem tande, sters nur eine des Schreibens und Rechnens hin- 
länglich kundige, das allgemeine Vertrauen genießende Person gewählé, derselben die Ein- 
nahme wenigstens ein Jahr lang überlassen, und bei ihrem Abgange jedesmal richtige und 
vollständige Ubergabe gehalten werden soll, künftig besser, als zeirher an mehrern Orten 
geschehen ist, nachzugehen. 
33. 
Enndlich ist, nach Maßgabe der bereits in bem Steuerausschreiben vom 25sten No- 
vember 1750 ertheilten, in dem spätern Ausschreiben vom 26sten November 1764 er- 
neuerten Vorschrift, bei den Unterschriften der aus Dörfern datirten Berichte und Birt- 
schriften jedesmal der Amtsbezirk, in welchem das Dorf gelegen ist, beizusetzen, oder im enkge- 
gengesetzten Falle zu gewärtigen, daß die Schrife sofort zurückgegeben, oder, wenn sie mit der 
Post eingegangen ist, unerpedirc liegen bleiben werde. 
30. 
Uibrigens behalten alle, in frühern Steuerausschreiben mie enthaltene, gesehliche Be- 
stimimungen, in soferne sie sich nicht durch Veränderungen in der Verfassung von selbst 
erlediger haben, oder durch spätere Verfügungen abgeändert worden sind, fortwäyrend volle 
Galeigkeit=
	        
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