Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  250.

Die  Aufnahme  eines  unterbrochenen  oder  ausgesetzten  Verfahrens  und  die  in
diesem  Titel  erwähnten  Anzeigen  erfolgen  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.

§.  251.
Die  Parteien  können  vereinbaren,  daß  das  Verfahren  ruhen  solle.  Die  Vereinbarung
  hat  auf  den  Lauf  der  Nothfristen  keinen  Einfluß.
Erscheinen  in  einem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  beide  Parteien
nicht,  so  ruht  das  Verfahren,  bis  eine  Partei  eine  neue  Ladung  zustellen  läßt.

§.  252.

Gegen  die  Entscheidung,  durch  welche  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses  Titels
oder  auf  Grund  anderer  gesetzlicher  Bestimmungen  die  Aussetzung  des  Verfahrens
angeordnet  oder  abgelehnt  wird,  findet  Beschwerde,  im  Falle  der  Ablehnung  sofortige
Beschwerde  statt.



Zweites  Buch.
Verfahren  in  erster  Instanz.

Erster  Abschnitt.
Verfahren  vor  den  Landgerichten.

Erster  Titel.
Verfahren  bis  zum  Urtheil.

§.  253.
Die  Erhebung  der  Klage  erfolgt  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.
Derselbe  muß  enthalten:
1.  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  des  Gerichts;

2.  die  bestimmte  Angabe  des  Gegenstandes  und  des  Grundes  des  erhobenen
Anspruchs,  sowie  einen  bestimmten  Antrag;

3.  die  Ladung  des  Beklagten  vor  das  Prozeßgericht  zur  mündlichen  Verhandlung
  des  Rechtsstreits.

In  der  Klageschrift  soll  ferner  der  Werth  des  nicht  in  einer  bestimmten  Geldsumme
  bestehenden  Streitgegenstandes  angegeben  werden,  wenn  die  Zuständigkeit  des
Gerichts  von  diesem  Werthe  abhängt.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  74