noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks wohnt, in welchem das Prozeßgericht seinen
Sitz hat, durch Aufgabe zur Post (§. 175) erfolgen.
§. 245.
Hört in Folge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Thätigkeit
des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.
§. 246.
Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozeßfähigkeit, des Wegfalls
des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlaßverwaltung oder des
Eintritts der Nacherbfolge (§§. 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten
statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das
Prozeßgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes
und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens
anzuordnen.
Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richtet sich nach
den Vorschriften der §§. 239, 241— 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge
ist der die Ladung enthaltende Schriftsatz auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
§. 247.
Befindet sich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienste oder hält sich eine
Partei an einem Orte auf, welcher durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg
oder durch andere Zufälle von dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeschnitten ist,
so kann dasselbe auch von Amtswegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung
des Hindernisses anordnen.
§. 248.
Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeßgericht anzubringen;
es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden.
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
§. 249.
Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, daß der
Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung
die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung
der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen sind der anderen Partei gegenüber
ohne rechtliche Wirkung.
Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung
wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden
Entscheidung nicht gehindert.