Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

noch  innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirks  wohnt,  in  welchem  das  Prozeßgericht  seinen
Sitz  hat,  durch  Aufgabe  zur  Post  (§.  175)  erfolgen.

§.  245.
Hört  in  Folge  eines  Krieges  oder  eines  anderen  Ereignisses  die  Thätigkeit
des  Gerichts  auf,  so  wird  für  die  Dauer  dieses  Zustandes  das  Verfahren  unterbrochen.


§.  246.

Fand  in  den  Fällen  des  Todes,  des  Verlustes  der  Prozeßfähigkeit,  des  Wegfalls
  des  gesetzlichen  Vertreters,  der  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  oder  des
Eintritts  der  Nacherbfolge  (§§.  239,  241,  242)  eine  Vertretung  durch  einen  Prozeßbevollmächtigten
  statt,  so  tritt  eine  Unterbrechung  des  Verfahrens  nicht  ein;  das
Prozeßgericht  hat  jedoch  auf  Antrag  des  Bevollmächtigten,  in  den  Fällen  des  Todes
und  der  Nacherbfolge  auch  auf  Antrag  des  Gegners  die  Aussetzung  des  Verfahrens
anzuordnen.

Die  Dauer  der  Aussetzung  und  die  Aufnahme  des  Verfahrens  richtet  sich  nach
den  Vorschriften  der  §§.  239,  241—  243;  in  den  Fällen  des  Todes  und  der  Nacherbfolge
  ist  der  die  Ladung  enthaltende  Schriftsatz  auch  dem  Bevollmächtigten  zuzustellen.


§.  247.

Befindet  sich  eine  Partei  zu  Kriegszeiten  im  Militärdienste  oder  hält  sich  eine
Partei  an  einem  Orte  auf,  welcher  durch  obrigkeitliche  Anordnung  oder  durch  Krieg
oder  durch  andere  Zufälle  von  dem  Verkehre  mit  dem  Prozeßgericht  abgeschnitten  ist,
so  kann  dasselbe  auch  von  Amtswegen  die  Aussetzung  des  Verfahrens  bis  zur  Beseitigung
  des  Hindernisses  anordnen.

§.  248.
Das  Gesuch  um  Aussetzung  des  Verfahrens  ist  bei  dem  Prozeßgericht  anzubringen;
  es  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.
Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

§.  249.

Die  Unterbrechung  und  Aussetzung  des  Verfahrens  hat  die  Wirkung,  daß  der
Lauf  einer  jeden  Frist  aufhört  und  nach  Beendigung  der  Unterbrechung  oder  Aussetzung
  die  volle  Frist  von  neuem  zu  laufen  beginnt.

Die  während  der  Unterbrechung  oder  Aussetzung  von  einer  Partei  in  Ansehung
der  Hauptsache  vorgenommenen  Prozeßhandlungen  sind  der  anderen  Partei  gegenüber
ohne  rechtliche  Wirkung.

Durch  die  nach  dem  Schlusse  einer  mündlichen  Verhandlung  eintretende  Unterbrechung
  wird  die  Verkündung  der  auf  Grund  dieser  Verhandlung  zu  erlassenden
Entscheidung  nicht  gehindert.