Entwurf II.
Entwurf III. 111
Artikel 65.
Der Bundesoberfeldherr kann,
wenn die öffentliche Sicherheit
in dem Bundesgebiete bedroht
ist, einen jeden Theil desselben
in Kriegszustand erklären, was
bei Trommelschlag oder Trompetenschall
zu verkünden und
außerdem durch Mittheilung an
die Gemeindebehörden, durch Anschlag
an öffentlichen Plätzen und
durch öffentliche Blätter ohne Verzug
zur allgemeinen Kenntniß zu
bringen ist. Mit der Bekanntmachung
der Erklärung des Kriegszustandes
geht die vollziehende
Gewalt an die Militairbefehlshaber
über. Die Civilverwaltungsund
die Communalbehörden haben
den Anordnungen und Aufträgen
der Militairbefehlshaber Folge zu
leisten. Auch im Uebrigen hat
die Erklärung des Kriegszustandes
die in dem preußischen Gesetze
vom 10. Mai 1849 (Ges. Samml.
1849 S. 165 bis 171) 6 6 bis
15 bezeichneten Wirkungen.
Artikel 64.
Der Bundesfeldherr kann,
wenn die öffentliche Sicherheit,
in dem Bundesgebiete bedroht
ist, einen jeden Theil desselben
in Kriegszustand erklären. Bis
zum Erlaß eines die Voraussetzungen,
die Form der Verkündigung
und die Wirkungen
einer solchen Erklärung regelnden
Bundesgesetzes gelten dafür die
Vorschriften des Preußischen Gesetzes
vom 10. Mai 1849. (Gesetz-Samml.
1849, S. 165 bis 171.)
XII.
Bundes-Finanzen.
Artikel 65.
Abgesehen von dem durch
Art. 58. bestimmten Aufwande
für das Bundesheer und die zu
demselben gehörigen Einrichtungen,
sowie von dem Aufwande
für die Marine (Art. 50.) werden
die gemeinschaftlichen Ausgaben
im Wege der Bundes-Gesetzgebung
und, sofern sie nicht