Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Entwurf  II.

Entwurf  III.  111

 

Artikel  65.

Der  Bundesoberfeldherr  kann,
wenn  die  öffentliche  Sicherheit
in  dem  Bundesgebiete  bedroht
ist,  einen  jeden  Theil  desselben
in  Kriegszustand  erklären,  was
bei  Trommelschlag  oder  Trompetenschall
  zu  verkünden  und
außerdem  durch  Mittheilung  an
die  Gemeindebehörden,  durch  Anschlag
  an  öffentlichen  Plätzen  und
durch  öffentliche  Blätter  ohne  Verzug
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu
bringen  ist.  Mit  der  Bekanntmachung
  der  Erklärung  des  Kriegszustandes
  geht  die  vollziehende
Gewalt  an  die  Militairbefehlshaber
  über.  Die  Civilverwaltungsund
  die  Communalbehörden  haben
den  Anordnungen  und  Aufträgen
der  Militairbefehlshaber  Folge  zu
leisten.  Auch  im  Uebrigen  hat
die  Erklärung  des  Kriegszustandes
die  in  dem  preußischen  Gesetze
vom  10.  Mai  1849  (Ges.  Samml.
1849  S.  165  bis  171)  6  6  bis
15  bezeichneten  Wirkungen.

Artikel  64.

Der  Bundesfeldherr  kann,
wenn  die  öffentliche  Sicherheit,
in  dem  Bundesgebiete  bedroht
ist,  einen  jeden  Theil  desselben
in  Kriegszustand  erklären.  Bis
zum  Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,
  die  Form  der  Verkündigung
  und  die  Wirkungen
einer  solchen  Erklärung  regelnden
Bundesgesetzes  gelten  dafür  die
Vorschriften  des  Preußischen  Gesetzes
  vom  10.  Mai  1849.  (Gesetz-Samml.
  1849,  S.  165  bis  171.)

 

XII.
Bundes-Finanzen.

Artikel  65.

Abgesehen  von  dem  durch
Art.  58.  bestimmten  Aufwande
für  das  Bundesheer  und  die  zu
demselben  gehörigen  Einrichtungen,
  sowie  von  dem  Aufwande
für  die  Marine  (Art.  50.)  werden
  die  gemeinschaftlichen  Ausgaben
  im  Wege  der  Bundes-Gesetzgebung
  und,  sofern  sie  nicht