Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

Repertorium

der  Gesetzsammlung  fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen

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Datum
des  der
Gesetzes.

Ausgabe.  #

vom  Jahre  1821.

 

.  in  chronologischer  Ordnung.

 

 

 

Inhalt.

7——t-m----Stück.



Num.

 

Seite.

 

 

 

 

 

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I.J-.m:t.n«,13.Fcb-r.

19.  Febr.  7.  W

 

 

 

Verordnung  der  Landesregierung,  die  Erlaͤuterung  des  Mandates
  vom  roten  November  12784.  Tit.  I.  9.  22.,  in
Hinsicht  auf  die  Würderung  der  Partialbrandschäden,  so
wie  die  Gebühren  der  bei  Brandschädenbesichtigungen
zuzuzichenden  Gewerken  betr.

Avertissement,  die  Umtauschung  der,  dem  Königreiche  Sachsen
  zur  Vertretung  verbliebenen,  ältern  unverwechselten
und  bisher  unverloosbaren  Steuerscheinc,  gegen  verloosbare,
  und  deren,  so  wie  der  sämmtlichen  altern,  3  pro
Cent  gins  gewährenden  Steuerscheine  Verloosung  betr.

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Aufforderung  der  Kriegs-Verwaltungs  Kammer,  zu  Abgabe

rückstandiger  Magazinquittungen  über,  auf  die  Ausschreiben
  vom  töten  Februar  und  ###ten  December  1816.,  ingleichen
  raten  Januar,  Loten  Juli  und  #ruten  December
1818.  erschuttete  cxtraordinaire  Gctreidclieferungen.

Verordnung  der  Landesregierung,  die  von  Sr.  Königl.  Majestät
  von  Sachsen,  mit  Sr.  Koͤnigl.  Hoheit,  dem  Groß—
berzoge  von  Sachsen-Weimar  und  Eisenach,  getroffenen
Bestimmungen  über  die,  zwischen  den  Kronen  Sachsen
und  Preußen,  wegen  der  gegenseitigen  Auslieferung  der
Deserteurs  und  austretenden  Militairpflichtigen,  unterm
1gten  April  1817.  geschlossene,  und,  mittelst  Mandats
vom  #ten  Juni  1817.  bekannt  gemachte  Convention  betr.

Verordnung  der  Landcsregierung,  die  Auslohnung  der  Holzdrechsler
  und  Schnitzler  im  Erzgebirgischen  Kreise  mit
Waaren  und  Viklualicn  berr.

Verordnung  der  Landcsret  gierung,  dic,  von  Sr.  Königl.  Majestaͤt
  von  Sachsen,  mit  dem  fürstl.  Reussischen  Gesammts
bause  alterer  und  jungerer  Linic,  getrossenen  Bestimmungen
  über  die,  zwischen  den  Kronen  Sachsen  und  Preufen,
  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der  Deserteurs

 

 

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