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Diese Deputation, von welcher außerdem noch die gemeinschafclichen Casenangelegen-
helten der Provinz besorgt werden sollen, hat den Namen:
staͤndische Deputation zur Besorgung der dem Lande und den
Städten gemeinschaftlichen Militärangelegenheiten
zu fuͤhren.
Der jedesmalige Amtshauptmann nimmt an den Verhandlungen und Arbeiten der—
selben, so weit sie den zuerst angegebenen Zweck und nicht die Cassenangelegenheiten der
Provinz betreffen, Antheil, und hat den Vorsitz darin. Ueber den Umfang und die
Grenzen dieser Theilnahme wird, immaßen das von den Staͤnden bisher ansgeuͤbte Sub-
collectationsrecht ihnen vorbehalten bleibt, mirkelst einer der staͤndischen Deputation vorzu-
schreibenden Instruction, die naͤhere Bestimmung erfolgen.
In Ruͤcksicht der, in und bei Militaͤrpraͤstationen, zwischen den Unterthanen entstehen-
den Streitigkeiten hat es bei den, mictelst der Oberamtspatente vom 2ten Juni 1817.
und öten December 1318. ertheilten Vorschriften sein Bewenden. Es ist daher von
den oberlausitzischen Obrigkeiten in dergleichen Angelegenheiten unmittelbar zur Kriegs-
Verwaltungs-Kammer zu berichten, welche definitiv daruͤber zu entscheiden hat. Die
gegen dergleichen Entscheidungen, oder sonst in Militaͤrsachen eingewandten Appellationen,
werden ebenfalls zuerst, mittelst Berichtes der obrigkeitlichen Behoͤrden, zur Cognition der
Kriegs-Verwaltungs-Kammer gebracht, welche, dafern derselben die Beschwerden nicht
so beschaffen scheinen, daß eine sosortige Abhuͤlfe erfolgen kann, wegen Rejection der
Appellation mit der Oberamtsregierung zu communiciren hat. Von dieser wird ent—-
weder die Appellation, mittelst besonders auszufertigender Schedul, rejicirt, oder der Kriegs-
Verwaltungs-Kammer die fernere Verfuͤgung uͤberlassen, oder dieser die Gruͤnde mitge—-
theilt, welche der angetragenen Rejection entgegen stehen, worauf, nach erfolgtem Erkennt-
nisse, die danach an die Unterbehörden zu erlassende Verfügung ebenfalls aus der Kriegs-
WVerwaltungs-Kammer ertheile wird.
V.
Die Prüfung., Aufnahme und Verpslichrung der oberlausiHi schen Advocaken, so wie
die Entscheidung über deren etwayige Suspension oder Remotion, oder über Wiederauf-
Hebung dieser Verfügungen, soll der Oberamtsregierung zustehen.