Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

O.
Instruction

fuͤr  den

Amtshauptmann  in  der  Oberlausiß.

—

.  1.
Die  Geschaͤftsfuͤhrung  des  Amtshauptmanns  in  der  Oberlausitz  erstreckt  sich  uͤber  die  Wirkungskreis

des  Amtebaupt-Städte
  und  das  plakte  land.  manns  in  örklicher
  Beziehung.
5.  2.
Zum  beständigen  Wohnorte  des  Ameshaupkmanns  wird  die  Seade  Budissin  bestimmt,  Wohmort.  "7r½o
und  kann  derselbe,  ohne  höchste  Genehmigung,  nicht  verändert  werden.  manus.
.  3.

Der  Amtshaupemann  ist  dem  Geheimen  Finanz-Collegio,  der  Kriegs-Verwaltungs-  unterordoune
"t  -  en  Re  -
Kammer,  der  Oberamtsregierung  und  der  Landes-  Oeconomie-  Manufactur-  und  Com-  e

verhaͤltnissen.
merzien-Deputation,  in  Hinsicht  der  von  diesen  Behoͤrden  abhaͤngigen  Gegenstaͤnde,  unter—
geordnet.

G.  4.

Dem  zu  Folge  betrifft  der  Wirkungskreis  des  Amtshaupemanns  in  der  weiter  unten  ceeschäftskreis
bemerkren  Maße  die  Justiz-Polizei=  Milikair=  Finanz=  Landwirthschafes=  Gewerbs=  und  kuneed
Handels-Kirchen=  Schul=  und  Siiftungs-Communal-Grenz-  und  Hoheics-Angelegen=  gemeinen.
beiten,  ingleichen  diejenigen  Geschäfte,  welche  ihm  sonst  annoch  von  den  vorbenannten  obern
kandesbehörden  aufgetragen  werden.

Er  hat  dieserhalb  auf  die  Angelegenheiten  des  tandes,  und  der  Provinz  insonderheit,

im  Allgemeinen  die  genaueste  Aufmerksamkeic  zu  richten;  zu  dem  Ende  beide  Bezirke  der
letztern  von  Zeit  zu  Zeit  zu  bereisen,  sowohl  von  ständischen,  als  von  den  obrigkeitlichen
Gesetzsammlung  1821.  l  *  1