Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

6833) 
. 19. 
Im Allgemeinen hat der Ameshauprmann seine Aufmerksamkeit dahin zu richten, daß Allgemeine 
das landesherrliche Inreresse scher gestellt und befördert, jedoch det davon nie zu trennende Shtlegen: 
Wohlstand der Unterthanen nicht benachtheiligt und jede willkuͤhrliche Bedruͤckung gänzlich " 
vermieden werde. 
Zu diesem Behufe hat derselbe das Acten= Cassen- und Rechnungswesen der ihm 
untergeordneten Diener, insbesondere auch bei der, an die Sielle der landeshauptmann- 
schaftlichen und landvoigkeilichen Cassen tretenden, Provinzialcasse von Zeit zu Zeit genau 
zu revidiren, die hierbei bemerkten kleinen Mängel sofort abzustellen, größere Gebrechen 
aber und Cassendefecte aller Art dem Geheimen Finanz-Collegio anzuzeigen, auch zugleich 
die zur Sicherheit des Fisci nöthigen Vorkehrungen zu ktreffen, übrigens sich mic jenen 
Olenern und andern sachkundigen Personen, über die ekwa zu ktreffenden nüßlichen Ver- 
anstaltungen, sorgfältig zu berachen und in dessen Verfolg das Nöchige zu verfügen. · 
WennjedochhierzuüberdiefüreinigeObjectebestimmtenEtatsquantagrößereSums 
men erforderlich seyn, oder hauptsaͤchliche Veraͤnderungen beabsichtigt werden sollten, so 
ist zuvoͤrderst, insofern nicht Gefahr beim Verzuge entsteht, die Genehmigung des Gehei— 
men Finanz-Collegii einzuholen. 
Der Amtshauptmann steht, in Ansehung der von ihm zu respicirenden fiscalischen An- 
gelegenheiten, lediglich unter der Anordnung des Geheimen Finanz-Collegii, er hat mithin 
in solchen Dienstsachen blos an dieses, niemals aber an die Oberamtsregierung zu be— 
richten, indem, wo das Einschreiten der letzteren, wie z. B. wegen eingewandter Appel- 
lationen in dergleichen Sachen, erforderlich faͤllt, das Noͤthige desfalls communicando von 
dem Geheimen Finanz-Collegio veranlaßt werden wird. 
6 20. 
Obschon Königliche Kammergüter dermalen bei dem Markgrafthume Oberlausit niche Besondere OÖb- 
anzutreffen sind, so können doch dergleichen, durch Anfall apert gewordener tehngüter, oder Hehenbeiten a 
durch fteiwilge Acquisition, oder auch auf andere Weise entstehen. In diesem Falle hat Domainen, 
der Amtshauptmann sich den ihm dieserhalb aus dem Geheimen Finanz-Collegio zukom- 
menden besondern Anweisungen, so wie der allgemeinen Vorschrift des 20. 9. gemäß 
zu bezeigen. 
21. 
In Ansehung der, unter seiner Aufsicht stehenden, Königlichen Gebäude soll der Ames= auf die landes- 
6 . herrlichen Ge— 
hauptmann dafuͤr sorgen, daß sie stets in gutem Stande erhalten, auch die Reparaturen baͤnde 
und neuen Baue zur rechten Zeit und auf die zweckmaͤßigste und am wenigsten kostspielige 
Weise veranstaltet werden. Er hat daher mit den Bauofficianten sich uͤber die, zu diesem 
Behufe zu treffenden Maßregeln zu vernehmen, deren Anschlaͤge, welche jedesmal an ihn 
Gesetzsammlung 1821. 161
	        
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