Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

651) 
8. 12. 
Wird einer folchen Anordnung nicht Folge geleistet, fo hat der Amtshauptmann zur iberseren ge- 
chlasssnge 
Oberamtsregierung Anzeige zu erstatten, damie weitere Verfügung ergehen, auch die ver- Sr unordent= 
iche Obrigkeis 
wirkte Strafe sofort beigetrieben werden kann. 7. 
6. 16. 
Die von den Gerichtsobrigkeiten, über beschehene Uebertrezung eines Polizeigesetes Wohin die 
- s e - - - - - ei B rj ts 7 
von Seiten eines Gerichksuncerthanen, oder ähuliche, zur Polizeigerichtsbarkeit gehorige Berschtserssai. 
Gegenstände, zu erstattende Berichte sind einzig an die Königliche Oberamtsregierung zu geisällen zurich= 
richten. 
2 1 4. « 
BeieintretendenSeuchenod"erandern,schnelleAbhülfeerforderndmEreig:«nissen,harNkchrFeigxne 
der Amtshauptmann die in den Landesgesetzen naͤher bestimmten oder andere Vorkehrun- bahwbenliche Von- 
gen zu treffen, die er nach der tage der Sachen für nokhwendig oder zweckmäßig erachtet, kressen. 
und von dem Worfalle, so wie von den getrossenen Vorkehrungen, an die Oberamteregie- 
rung ungesäumt zu berichten. # 
15. 
Ausser diesem Falle kann er neue, in den Geseßen nicht bereits begründete, polizei- 
liche Einrichtungen weder überhaupt, noch an einzelnen Ortschaften anordnen, ohne zu- 
vor die Genehmigung der Königlichen Oberamesregierung erhalten zu haben. 
G. 16. 
Unmittelbare Anordnungen in Polizeifällen an einzelne Gerichtsunterthanen können von 
dem Amtshauptmanne nur dann erlassen werden, wenn ein Fall der Noth vorhanden 
und die Hülfe der Obrigkeic, unter welcher der Gerichtsunterthau stehe, nicht augenblick- 
lich zu erlangen ist. In diesem Falle kann die unmittelbare Anordnung auch unter An- 
drohung einer Strafe geschehen. Diese Strafen dürfen jedoch nur solche seyn, welche schon 
die Gesetze für Vernachlässigungen und Mißbräuche bestimme haben, und hac der Amts- 
hauptmann alsdann die ordentliche Obrigkeit von dieser Anordnung und der Ursache ihrer- 
Dringlichkeit in Kenntniß zu sesen, damit dieselbe, wegen der Bestrafung und sonst, das 
weiter Nöthige besorge. 
17. . 
InRücksichtderNekrutirnngen,.Naturallieferungen,Stellung-derzum?crmee6e-C.)InMili: 
duͤrfniß erforderlichen Pferde, Aushebung der Trainsoldaten, Vorspannausschreibungen talrsachcu. 
Maͤrsche, Einquartierungen, Cantonnements und uͤbrigen sich darauf beziehenden Geschäfte, 
bat der Amtshauptmann an den Verhandlungen und Arbeicen der, zu Beforgung der dem. 
tande und Städten gemeinschaftlichen Milirairangelegenheiten, bestimmten fortwährenden.