Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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a.) dergleichen Appellationen, sie moͤgen unbedingt, oder nur auf. gewisse Jälle einge- 
wendet seyn, allezeit und obne biergegen den etwanigen Ankrag des Appellanten, mit 
dieser Notification Anstand zu nehmen, zu beruͤcksi cheigen, dem Schuldner, so wie denjenigen 
Personen, welche sonst ein, dem Gerichte bekanntes, Interesse dabei haben koͤnnen, binnen 
14 Tagen bekannt zu machen, sondern auch, 
b.) auf Ansuchen des Eigenthümers oder Käufers des in Frage befangenen Grund- 
stücks, so wie eines Jeden, welcher bei Beseitigung der Appellation sonst ein Interesse hat, 
Bericht zu erstatten, und dergleichen Berichte, wenn niche dringende Umstände meh- 
rere Beschleunigung erforderlich machen , längstens binnen acht Tagen von dem desfallsigen 
Ansuchen an gerechnet, zum Abgange zu bringen, dabei auch der Vorschrife der erläu- 
terten Prozeßordnung ad tit. 35. J. 7. nachzugehen. 
Hiernach haben sich sämmcliche Obrigkeiten hiesiger kande gebührend zu achten, und 
daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen, 
Dresden, am 15t1en März 1321. 
Freyherr von Werthern. 
Ausgegeben zu Dresden, am 28sten März 1821. Christian zebreche Noßky, 8.
	        
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