Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

(41) 
10.) Verordnung der Landesregierung, 
das, uf die wider Veräusserungen oder Verpfändungen eines Grundstücks einge- 
wendeten Motestationen oder Appellationen, zu beobachtende 
Verfahren betreffend, 
vom 15ten Maͤrz 1321. 
V.# GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen rc. 7c. 2c. 
Es hat zeither, wenn, zur Sicherstellung von Schuldforderungen und andern An- 
prüchen, wider Veräusserung oder Verpfändung der Grundstücke des Schuldners, Protesta- 
tionen oder Appellationen eingewendee worden, bei den Gerichtsbehörden ein gleichför- 
miges Verfahren niche Statt gefunden, und insbesondere sind solche Widersprüche oft erst 
nur gelegentlich, und nach längerm Zeitverlaufe, zur Kenneniß der Eigenthümer jener Grund- 
stücke gebracht worden. Wir finden daher, zur Verhütung der hieraus entstehenden Rach- 
theile, für nöthig, zu verordnen, daß in Zukunft 
A.) auf jede dergleichen Protestation, wenn sie mie einer Appellation niche ver- 
bunden ist, sofort von der Gerichtsobrigkeit Resolution gefaßt, und, bei 10 Thalern Strafe, 
a,) wenn der Anspruch dessen, welcher die Protestation einwendet, so wie, nach Be- 
finden, der Abfall der Nahrung des Schuldners, einigermaßen bescheinigt worden, lesß- 
terem und denjenigen Personen, welche sonst ein, bei der Gerichtsbehörde, bekanntes In- 
teresse dabei baben können, binnen 14 Tagen von der Zeic an, da die Protestation ein- 
gewender worden, solche zur Nachachcung bekanne gemache werde, wogegen 
b.) wenn die erwähnte Bescheinigung ermangele, der Impetrane mie seinem 
Suchen ausdrucklich abzuweisen und diese Abweisung demselben mie thunlichster Beschleu- 
nigung bekannt zu machen ist. 
.) Wenn Appellationen gegen Veräusfferung oder Verpfändung von Grundstücken 
eneweder mit Procestationen verbunden , oder besonders eingewendet worden sind, so haben 
die Gerichtsbehörden ebenfalls, bei 10 Thalern Strafe auf jeden Coneraventionsfall, nicht nur
	        
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