Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

13.) Auertissement, 
die fernere Verloosung und Rückzahlung der Landesschulden 
betreffend, 
vom zlüsten März 1321. 
N# Beendigung der mie der Königl. Preuß. Regierung erfolgken Abeheilung der Landes- 
schulden, haben die Scände der alten Erblande des Königreichs Sachsen bei gegenwärctiger 
tandesversammlung vorzüglich darauf Bedacht genommen, die in dem Avertissemene vom 
25. Juny 1813, im Betreff der successiven Rückzahlung der dem Königreiche Sachsen 
zur Vertretung verbliebenen ältern sowohl, als der neuern tandesschulden, errheilten Zusiche- 
rungen zu erfüllen, Und da die, auf das Herzogthum Sachsen, von Preußen mehr über- 
nommenen ältern tandesschulden, gegen eine verhältnißmäßig größere Summe neuer, 
von dem Konigreiche Sachsen übernommenen Schulden ausgeglichen worden sind, so ist 
auch in Hinsicht des zu Tilgung der tandesschulden bestehenden Fonds eine feste Bestim- 
mung über dessen Verwendung zu dem gedachten Zweck zu treffen gewesen. 
In Verfolg desselben wird nun, unter allerhöchster Genehmigung Sr. Königl. Ma- 
jestät, Folgendes andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
I. Für die ältern von Ostern 1821 an durch die Verloosung zur Tilgung zu bringenden 
Schulden, wegen deren Anmeldung bereits, mittelst des underm 16. Jan. d. J. er- 
lassenen Uoertissemenes, eine Aufforderung erfolgt ist, wird, außer dem für dieselben be- 
stehenden Fonds zu Abtragung der Zinsen, ein werbender Tilgungsfonds von jährlich 
50,000 Rrhlr. — — 
andurch festgesetzt, welcher zur Rückzahlung dieser Schulden in der Maße verwender 
werden soll, daß jede Oster= und Michael-Messe die Summe von 
25,000 Rehlr. — —, 
wozu künftig die durch die Tilgung der zurückgezahlten Capitalien. ersparten Zinsen zu 
schlagen sind, durch die Verloofung herausgezogen, und in der darauf folgenden Mi- 
chael= und Ostermesse, gegen Rückgabe der Obligationen, bei der Steuer-Credit-Casse aus- 
L
	        
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