Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

( 47) 
C. 1. 
Die hierzu erforderkichen Mittel sind theils baar vorhanden, theils werden dieselben 
durch eine neue, zu 4 pro Cent zu eröffnende ständische Anleihe erlange werden. 
2# 
Es wird daher zu Ostern 1821 eine Verloosung der fünfprocentigen #andesschulden mie 
2,000,000 Thlr. — — 
in der Maße eintreken, daß die durch diese Ziehung zuerst hergusgekommenen 
1,000, OoOo Thlr. — — 
zu Michael 1821, die nachher gezogenen 
1,000,000 Thlr. — — 
aber zu Ostern 1822 zurückgezahlt, und die eingelöseten Schulddocumente zu Ostern und 
resp. Michael 1822 öffentlich verbranne werden sollen.= 
Bei diesen Ziehungen werden im übrigen die kandes-Commissions-Scheine nicht beson- 
ders, sondern nach ihren verschiedenen Klassen, zugleich mit den im Jahre 1811 und 
1812 ausgefertigten, neuen ständischen Obligatienen, zur Ausloosung gebracht werden. 
6. 5. 
Um jedoch den jebigen landesgläubigern den Vorzug zu gestakten, in die neue Anleihe 
zu 4 pro Cent einzutreten, so bleibet den Inhabern der durch die Verloosung herausge- 
kommenen landschaftlichen Obligationen und tandes-Commissions. Scheine fueigestelle, sich 
binnen der nächsten 2 Monate nach erfolgter Verloosung, und späcestens 
bis zu dem 1. August 13821 
bierüber bei der Steuer-Credit-Casse zu erklären. 
8. 4. 
Solchenfalls haben dieselben die in der Ziehung herausgekommenen fuͤnfprocentigen 
Obligationen, vor Ablauf der gedachten Frist, nebst Talons und Coupons, jedoch unter Zu- 
ruͤckbehaltung des zu Michael 1821. und resp. Ostern 1822 gefaͤlligen Coupons, und, 
so viel die Landes-Commissions-Scheine betrifft, unter Verguͤtung des vierteljaͤhrigen Zins- 
betrags von Johannis bis Michaelis desselben Jahres, auch resp. soviel die zu Ostern 
1822 zahlbaren anlangt, unter Zuruͤckbehaltung des zu Weihnachten 1821 verfallenden 
Coupons, und unter Verguͤtung des von da an bis Ostern 1822 erwachsenden Zinsbe- 
trags, gegen neue, von den zur Steuer-Credit-Casse verordneten staͤndischen Deputirten, aus- 
gefertigte Obligationen zu 4 pro Cent, nebst Talons und Coupon, von Ostern 1322 und 
resp. Michaelis an, umzutauschen.
	        
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