Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

(46) 
§. 5. 
Diese neuen ständischen Obligationen werden mit doppelken deutschen Buchstaben, nach 
den 0 Klassen von 
1000 Thlr. 
500 = 
200 = 
100 e= 
50 = 
25 z 
bezeichnet. 
8. 6. 
Da die zu eröffnende neue Anleihe lediglich und allein nur zu Tilgung der, seit dem 
Jahre 1811 contrahirten, 5 procentigen Aandesschulden verwendet werden soll, so wird 
dieselbe, bei den vorhandenen baaren Mitteln, auf keinen Fall bis zu der Höhe der, im 
Jahre 1311 contrahirten, Anleihe von 
6,000, O0Oo Thaler und 
700,000 .= tandes-Commsssions-Scheine, 
ansteigen, und es soll daher auch die nämliche Summe, welche von diesen neuen 4 pro- 
cenrigen Obligationen debieiret worden ist, von den dafür eingelösecen 5 proceneigen Obli- 
gationen, in der nächsten Messe, nach vorhergegangener Bekannemachung „ vernichtet und 
oͤffentlich verbrannt werden. 
§. 7. 
Als Fonds zu Verzinsung und künftiger successiver Rückzahlung dieser neuen 4 pro- 
centigen Anleihe sind im übrigen die nämlichen, einen sichern Ertrag gewährenden Seeuer- 
einkünfte bestimmt, welche anjeht zur Verzinsung für die 5 procentigen Schulden, bis zu 
deren Rückzahlung, angewiesen worden sind, so daß bierdurch, nach gänzlicher Tilgung der 
lettern, zugleich ein Tilgungsfonds von wenigstens 1 b’ro Cent für die neue 4 procentige 
Anleihe erlange wird, über dessen Verwendung bei der nächsten tandesversammlung nähere 
Bestimmung zu treffen vorbehalten bleibt. 
S. 8. 
In der Verloosung und Ruͤckzahlung dieser 5 procentigen Schulden wird in den fol— 
genden Messen fortgef fahren werden, und durch ein vor jeder Ziehung von den Steuer-Cre— 
dit-Cassen· Deputirten zu erlassendes Avertissement fernere Bekanntmachung erfolgen.
	        
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