Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

c 40 ) 
8. 9. 
Und obschon über die Groͤße der, in den folgenden Mesfen, zur Verloosung zu bringen- 
den Summen eine bestimmte Erklaͤrung anjetzt nicht gegeben werden kann, so ist doch die 
Absicht dahin gerichtet, saͤmmtliche 5 procentige Schulden bis zu Ostern 1823 zu tilgen. 
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Do jedoch bei den künftigen Ausloofungen den, in der Verloosung mit ihren Capita- 
lien herausgezogenen tandesgläubigern, der Eincritt in die neue 4 procentige Anleihe niche 
ferner gestattet werden kann; so wird, um jedem dieser tandesgläubiger anjetzt jenen Vor- 
tbeil zu sichern, allen Inhabern 5 procentiger ständischer Obligationen, mit Inbegriff der 
tandes-Commissions-Scheine, 
von Dako an, bis zu dem 1. Ockober 1321, 
die Erklärung offen gelassen, ob sie mie ihren Capicalien in die neue 4 procentige Anleihe 
einzutreten gesonnen sind, weshalb sie alsdann, vor Ablauf dieser Zeitfrist, die Umdausch- 
ung der Obligationen auf die §F. 4. bezeichnete Weise bei der Steuer-Credit-Casse zu be- 
wirken haben wurden. 
. 11. 
Allen denjenigen der gedachten zandesgläubiger, welche folchergestale sich vor der zu 
Ostern 1821 bestimmten Verloosung melden, so wie denjenigen, deren Obligationen in 
gedachter Ziehung nicht herausgekommen sind, die sich aber im letztern Falle spaͤtestens bis 
zu dem 1. October 1821 mit ihren Capitalien in die neue 4 procentige Anleihe treten 
zu wollen, erklaͤren, wird der Genuß des Sten Zinsthalers von ihren Capitalien bis und 
mit Michael 1822 andurch zugesschert, und haben dieselben die betreffenden Conpous bei 
Umtauschung der Obligationen zuruckzubehalten, dagegen die neuen Obligationen nur mit 
Couponf von Ostern 1323 an zu empfangen. 
Hierbei versteht es sich jedoch von selbst, daß diejenigen Gläubiger, welche bis zu der 
in der Östermesse 1821 vorzunehmenden Ausloosung sich diesfalls nicht erklaͤrt, und in die- 
ser Ziehung mit ihren Capitalien herausgelooset worden seyn wuͤrden, auf diesen Vorzug 
einen Anspruch nicht zu machen haben. 
9. 12. 
Je wesentlicher aber die Innehaltung dieser Termine, wegen des hiernach zu bestim- 
menden Debits der neuen Anleihe, nothwendig ist, desto genauer werden die jetzigen ran- 
desgläubiger, um nachmals bei der Zurucktablung ihrer Capitalien, wegen fernerer Ge- 
bahrung mit denselben, nicht in Verlegen heit zu kommen, dieselben in Obacht zu neh— 
men haben.
	        
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