Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Verordnung
zur  Ausführung  der  Ersatz-Instruction.

1.  Die  Militär-Ersatz-Instruction  für  die  Preußischen  Staaten  vom  9.  December  185  8
und  die  zu  derselben  ergangenen  abändernden,  ergänzenden  und  erläuternden  Bestimmungen
werden  aufgehoben.

Wo  in  einzelnen  Bundesstaaten  noch  anderweitige  Rekrutirungs-Bestimmungen  in  Kraft
bestanden  haben,  sind  dieselben  bei  Publication  dieser  Instruction,  im  Königreiche  Sachsen
spätestens  mit  Ablauf  dieses  Jahres,  gleichfalls  aufzuheben.

Nur  die  in  Preußen  bestehenden  Vorschriften  über:)

a)  Beschaffung  der  Localien  zur  Betreibung  des  Musterungs=  und  Ersatzgeschäfts,
b)  Tagegelder,  Reise-,  Vorspann=  und  Verpflegungs-Kosten,  sowie  über  Beschaffung  von
Druckformularen,
c)  Marsch,  Soldzahlung  und  Eingquartierung  der  Rekruten  bei  ihrer  Einziehung  zu  den
Truppen,  über  Transport  und  Verpflegung  unsicherer  Heerespflichtiger  2rc.
bleiben  in  Preußen  in  Kraft  und  sind  in  den  übrigen  Bundesstaaten  mit  der  Maßgabe  einzuführen,
  daß  den  Regierungen  derselben  die  näheren  Bestimmungen  darüber  anheim  gegeben
werden,  auf  welche  Behörden  und  Corporationen,  bez.  auf  welche  Fonds,  die  durch  jene  Vorschriften
  der  Civil-Verwaltung  auferlegten  Leistungen  zu  übernehmen  sind.

Die  Preußischen  Instructionen  für  Militär=  und  Marine-Aerzte  vom  9.  December  1858,
bez.  vom  5.  November  1860,  sowie  die  zu  denselben  ergangenen  Erläuterungen  rc.  bleiben
ebenfalls  in  Kraft,  bez.  sind  in  sämmtlichen  Bundesstaaten  zur  Einführung  zu  bringen.

An  die  Stelle  der  nach  Vorstehendem  aufzuhebenden  Instructionen  2c.  tritt  sofort  die
nachstehende  Militär-Ersatz-Instruction  für  den  Norddeutschen  Bund.  Im  Königreiche  Sachsen
kann  jedoch  bei  der  diesjährigen  Rekrutirung  in  formeller  Beziehung  noch  nach  den  zur  Zeit
daselbst  bestehenden  Bestimmungen  verfahren  werden.

2.  Den  in  der  nachstehenden  Instruction  enthaltenen,  auf  das  Körpermaß  der  Militärpflichtigen
  Bezug  habenden  Bestimmungen  liegt  das  Preußische  Militärmaß  (Rheinische)  zu
Grunde,  und  ist  dieses  auch  in  den  Listen,  Nationalen  2c.  überall  anzuführen.

3.  Die  über  die  Zurückstellung  und  event.  Befreiung  der  Theologen  in  Preußen  bestehenden
  Bestimmungen,  welche  in  der  Anlage  37#  )  zusammengestellt  sind,  bleiben,  bez.  treten  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1869  für  das  ganze  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  in  Kraft.

4.  Alle  Bestimmungen  dieser  Instruction  sind  für  das  Großherzogthum  Hessen  zufolge
der  zwischen  diesem  Staate  und  Preußen  unterm  7.  April  1867  abgeschlossenen  Militär- 



*)  Eine  Zusammenstellung  dieser  Vorschriften  wird  baldmöglichst  bewirkt  werden.
*“)  S.  Anlage  3.

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