Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

672) 
Da Wir nun dieses Ersparnis dem tande auf jenen von ihm zu deckenden Mehrauf- 
wand zu Gute gehen und abrechnen lassen wollen, so wird dadurch der Betrag des ge- 
dacheen, vom tande wieder einzuziehenden Mehrausfwands bis auf die Summe von 
36,006 Thlr. 3 Gr. 5 Pfl vermindert, wovon ein Zehntheil mit 3000 Thlr. 14 Gr. 
6#fl. von der Oberlausic, die, nach Abzug dieses Beitrags, verbleibende Summe an 
32,405 Thlr. 12 Gr. 8#° f. aber von Unsern alten Erblanden, und zwar, in Ge- 
mäßheit der diesfalls am letzten tandtage geschehenen und von Uns genehmigten ständischen 
Ancräge, von den zur Cavalerie-Verpflegungs= oder Rations= und Portionsgelder-Abgabe 
verpflichteren U certhanen aufzubringen ist. 
Wegen Einziehung der zuletzterwähneen, aus Unsern alten Erblanden zu gewährenden 
Summe finden Wir Uns veranlaßt, Folgendes bierdurch zu verordnen und festzusetzen. 
1. 
Da die, in Verfolg des, unkerm 10ten April vorigen Jahres, wegen der, für das Jahr 
16810. erforderlichen Ersathpost, erlassenen Ausschreibens cingegangenen Gelder einen gegen- 
wärtig mic zu benutzenden Ueberschuß gewährk haben, so ist, zur Aufbringung der obenerwähn- 
##en Summe, von jedem zur Cavalerie-Verpflegungsgelder-Abgabe verpflichteten Grundeigen- 
thümer, nur ein außerordemlicher Beitrag von vier Pfennigen, wegen jedes von ihm 
zu verrechtenden, am Schlusse des Jahres 1820. gangbar gestandenen Sceuerschockes zu 
entrichten. 
2. 
Dieser Beitrag ist mie zwei Pfennigen im Monat Juli, mie einem Pfen- 
nige im Monat August und mie einem Pfennige im Monat September des 
beurigen Jahres, neben den currenten Cavalerie-Verpftegungs-Beicrägen und zugleich 
mit denselben, an die gewöhnlichen Einnehmer der lettern abzuführen.
	        
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