Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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bezeigen, den Gerichtsuntergebenen stets mit gutem Beispiel in eurem Wandel vorzugehen, 
in Civil-Criminal- und Rügensachen richtige Acten und Protocolle, so wie die Gerichts- 
bucher ordentlich zu halten, in allen und jeden, sowohl in= als außerhalb Gerichts vorfal- 
lenden Angelegenheiten, wobei ihr als Actuar zum Registriren gebraucht werdek, insonder- 
beit bei Aufhebung und Section todter Körper, Untersuchung und Berichtigung des cor- 
poris delicti, summarisch oder artikelsweise erfolgenden Vernehmungen der Verbrecher, 
Explorationen, Zeugenverhören, tocalbesichtigungen, Errichtung letzter Willen, Verträgen, 
Vergleichen, Käufen, mündlich angebrachten Klagen, Rügenanzeigen, Verdacht und Arg- 
wohn, jederzeit fleißig aufzumerken, und so wie hierbei alles und jedes wirklich vorgegan- 
gen, befunden, ausgesagt und ausgesprochen, verhandelt und angezeigt worden, getreulich 
nach eurem besten Wissen und Werstande niederzuschreiben, zu registriren, anzumerken, ge- 
börig vor= und zu verlesen, auch sorgfältig aufzubewahren, hierbei allenchalben die König- 
lich Sächsische erläuterte Prozeßordnung, ingleichen die wegen des Verfahrens in Unter- 
suchungssachen in's tand ergangenen Generalien, nicht minder, soviel das peinliche Gericht 
betrifft, die peinliche Hals-Geriches-Ordnung Kaiser Karls des Veen, stets vor Augen zu 
baben und selbige, so wie überhaupc die Königlich Saächsischen tandesgesetze, Mandate, 
Generalien und andere ergehende höchste Verfügungen getreulich fördern zu helfen, und, so 
viel euch berührt, selbst zu halten und gehörig zu befolgen, die Prozeß= und Criminalsachen 
und die darin euch obliegenden Expedienda möglichst zu beschleunigen, die Gerichtssachen, 
so von Recheswegen heimlich gehalten werden sollen, Niemanden, als welcher solche zu wis- 
sen berechtige ist, zu offenbaren, die Gerichesuntergebenen, ingleichen die Partheien in Ab- 
ferderung der Sporteln über die Tarordnung, auch sonst zur Ungeböhr nicht zu beschweren, 
zu Aussertigung gerichtlicher Documente und Schriften jedesmal das gesetzte Stempelpa- 
pier, nach Maßgabe der dießfalls ergangenen Mandate, zu nehmen und zu gebrauchen, 
auch, daß nach diesen Mandaten von den Partheien überall das erforderliche Stempelpapier 
adbibiret werde, sonst genaue Obsicht zu führen, überhaupe euch, wie einem thätigen, auf- 
merksamen und gewissenhaften Actuar eignek und gebühret, jederzeie zu verhalten, und hier- 
von allenthalben euch weder durch Freundschaft, Feindschaft, Gunst, Gabe, Geschenk, noch 
durch eine andere Ursache hindern oder davon abhalten zu lassen (im übrigen zugleich alles 
dasjenige, was das, dieser Behörde ertheilte besondere Geschäftsregulativ) (die ausgefereige 
erhaltene besondere Dienstinstruction) euch sonst zur Obliegenheit macht, genau zu befolgen. 
Eid. 
Alles, was mir N. N. gegenwärtig vorgelesen, von mir auch wohl verstanden 
worden ist, das will ich fest, treu und unverbrüchlich halren. So wahr mir Gote 
belfe, durch Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn.
	        
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