Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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iebes, Schiff und Geschirres oder anderer Mobilien von Gerichtswegen erfordert werdet, 
sotbane Würderung nicht nach willkührlich angenommenen Grundsätzen, sondern resp. der 
geseslich vorgeschriebenen Grundkare oder dem rechten und gemeinen Werthe nach, und wie 
jeden Orts die Grundstücken und Mobilien nach Gelegenheit der Zeie gekauft und verkaufe 
zu werden pflegen, nach eurem besten Wissen und Gewissen vorzunehmen und einzurichten, 
auch euch überhaupt, wie es einem ehrlichen und gewissenhaften tandrichter (Gemeinderich- 
#er) (Dorfrichter) eignet und gebühree, jederzeit zu verhalten, und hierinnen allenthalben 
euch weder durch Freundschaft, Feindschaft, Gunst, Gabe, Geschenk, noch durch eine an- 
dere Ursache hindern oder davon abhalten zu lassen (im übrigen zugleich alles dasjenige, 
was die ausgefertigte besondere Dienstinstruction euch sonst annoch zur Obliegenheic mache, 
genau zu befolgen. 
Eid. 
Alles, was mir N. N. gegenwärtig vorgelesen, von mir auch wohl verstanden 
worden ist, das will ich fest, treu und unverbrüchlich halten. So wahr mir Gott 
helfe, durch Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn. 
D. - 
Eidesformel 
für einen Cand-Burglehns= oder Dorf-Gerichts-Schbppen. 
Ihr soller angeloben und schwören: 
Nachdem ihr von der Königlichen Ober-Amts-Regierung als tand-Gerichts-Schöppe 
(bei dem Koniglichen Burglehn zu Budissin) (bei der Gemeinde zu XN.) (als Gerichts- 
schöppe) angenommen und bestellec worden seid, dieses Schöppename mit gebührender Treue 
und Fleiß zu verwalten, auf Erhalcung gukcer Zuche und Ordnung in dem euch angewie- 
senen Districte (besagter Gemeinde) mäöglichsten Fleißes mie beizutragen, die euch bekanne 
werdenden Begünstigungen und Verbrechen zur Uncersuchung und Bestrafung gebührend 
anzuzeigen, jedoch hierbei auch sonst Niemanden über die Gebühr zu beschweren, der vor- 
gesetzten Behörde, bei Ausübung und Handhabung der Polizei= und Justizpflege, sowohl in 
Civil= als auch in vorkommenden peinlichen Fällen, jederzeit, so viel an euch ist, willig 
und getreulich beizustehen, das euch dießfalls Anbefohlene und Aufgetragene ohne Ansehn 
der Person zu veranstalten, auszurichten und zu expediren, die euch zur Bekanntmachung 
übergebenen höchsten Mandate, Generalien und andere Berordnungen, den erhaltenen An- 
weisungen gemäß, jederzeie gehörig zu verlesen und zu publiciren, auch, wie solches gesche- 
ben, zu den Acten gebührend anzuzeigen, die euch zur Bestellung gegebenen Cicarionen und 
andern Ausfertigungen richtig zu insinuiren und zu behändigen, auch davon, mie eigemtli-
	        
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