Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

( 35 ) 
cher Bemerkung des Tages, des Jahres und des Orts, wenn und wo diese Insinuation 
geschehen, mit namentlicher Benennung derjenigen Person, an welche die Insinuaklon er- 
folge ist, jedesmal pflichemäßige Relation zu erstatten, auf dasjenige, was in eurer Gegen- 
wart, als Beisitzer in= oder außerhalb des Gerichts, es sei in Civil= oder Criminal= und 
peinlichen Sachen verhandelt, befunden, ausgesagt, expedirc und registrirt wird, absonder- 
lich bei Aufhebung und Section kodter Körper, summarischen und artikulirken Vernehmun- 
gen der Verbrecher, Unkersuchung und Berichtigung der Gewißheit der begangenen Missethat, 
bei Zeugenverhören, tocalbesichtigungen, bei Abschließung der Vergleiche, Verträge, Käufe, 
bei Errichtung der letzten Willen, jederzeie fleißig und dergestalt, daß ihr den eigentlichen 
Vorgang der Sachen, auf nachheriges Erfordern, jedesmal gewissenhaft bezeugen könnec, 
aufzumerken, zu dem Ende die dießfalls ausgenommenen Registraturen, vor deren von euch 
zu bewirkenden Unterschrift, euch und den dabei interessirten Personen jedesmal vorlesen zu 
lassen, die Gerichtssachen, so von Recheswegen heimlich gehalten werden sollen, absonder- 
lich die bei Criminalfällen euch bekannt werdenden Anzeigen, Inquisiken= und Zeugenver- 
höre, ingleichen ausgesprochene letzte Willensverordnungen Niemanden zu offenbaren, serner, 
wenn ihr zu Taration eines Guts oder Grundstücks, Viehes, Schiff und Geschirres oder 
anderer Mobilien von Gericheswegen erfordert werdec, sothane Wurderung niche nach will- 
kührlich angenommenen Grundsätzen, sondern resp. der gesetzlich vorgeschriebenen Grund- 
care oder dem rechten und gemeinen Werthe nach, und wie jeden Orts die Grundstücken und 
Mobilien nach Gelegenbeic der Zeit gekauft und verkaufe zu werden pflegen, nach eurem 
besten Wissen und Gewissen, vorzunehmen und einzurichten, auch euch überhaupc, wie es 
einem ehrlichen und gewissenhaften tand-Gerichts-Schöppen, (Burglehnsschöppen) (Dorf- 
Gerichts-Schöppen) eignet und gebühret, jederzeit zu verhalten, und hierinnen allenthalben 
euch weder durch Freundschafe, Feindschafe, Gunst, Gabe, Geschenk, noch durch eine an- 
dere Ursache hindern oder davon abhalten zu lassen (im übrigen zugleich alles dasjenige, 
was die ausgefertigte besondere Dienstinstruction euch sonst annoch zur Obliegenheit macht, 
genau zu befolgen. 
Eid. 
Alles, was mir N. N. gegenwärtig vorgelesen, von mir auch wohl verstanden 
worden ist, das will ich fest, treu und unverbrüchlich balten. So wahr mir Gote 
belse, durch Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.