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6) bei Kirchfuhren rc.
7) bei allem Fuhrwerk der 26en und Zten Klasse (§. 3. der Glelesordnung) aus den
um den Gleitsort liegenden Ortschaften, wohin für jebt alle diejenigen gerechnet werden
sollen, welche nicht über eine halbe Meile von dem Gleitsorte entlegen sind,
8) bei Abholung des Bieres aus den Städten in die dahin mit der Biererholung
gezwungenen Ortschafeen,
0) bei Abfuhre von Steinkohlen, Kalk, Ziegeln 2c. aus den Gruben, Brüchen oder
Oefen, jedoch wenn solches auf einer gleitsbaren Strase geschieht, nur auf der ersten
betroffenen Gleitseinnahme.
Dafern
zum d4een 8.
der Gleiesordnung bei solchen vermischeen kadungen niche sofort übersehen werden kann,
welches der größte Theil der Güter nach dem Gewichte ist, oder sich das Gewicht von bei-
derlei Gücern ohngefähr gleich ist, so ist zum Vortheil des Gleitspflichtigen, und obne
durch eine Verwägung ihn aufzuhalten, die 2te Klasse der Vergleitung anzunehmen.
Zu dem 6ten 6.
Uncer dem Frachegute, welches in den hier erwähnten Einnahmen höhere Gleikssätze
zu entrichten hat, sind nur Kaufmannsgüter zu verstehen, mithin Bier, Branntwein
und Essig darunter niche zu begreifen.
Zu dem 7een 6.
Von unbeladenen Schiebekarren oder Handschliteen, so wie von Tragen und Körben,
so nur mie Gütern der 2ten Klasse bepackt sind, darf kein Gleite mehr erhoben werden.
Zu dem Been g.
a) Nur das hier ausdrücklich genannee Vieh ist gleiesbar, mithin keinesweges Gänse,
Truehühner und dergleichen, wenn sie in Heerden oder einzeln getrieben werden.
b) Von den zur Schau herum getragenen oder gefahrnen fremden Thieren ift das
Gleite nach dem Transportmittel, und zwar mit dem fuͤr die Göüter erster Klasse bestimmcen
allgemeinen Satze, zu erheben; werden sie gefuͤhrt oder getrieben, so bleiben sie gleitsfrei.
c) Von Vorspannpferden wird nur der allgemeine Gleitssatz nach §F. 5. erhoben,
wenn auch sonst in der betreffenden Gleitseinnahme eine hoͤhere Gleitserhebung nach F. 0.
Statt finden sollte. ·