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dungen von Holz und den übrigen genannten Gegenständen bei den bisherigen geses-
lichen Vorschriften.
2.
Gefängniß und Handarbeit werden einander völlig gleich geachtet, und es ist auf
beide Strafarcen allemal wahlweise zu erkennen.
. 3.
Die Bestimmung, ob der Schuldige seine Strafzeit mit Gefängniß oder Handarbeit
verbüßen soll, verbleibt dem untersuchenden Richter, welcher dabei die Kräste, Fähig-
keiten und den Gesundheitszustand des Schuldigen gebörig zu berücksichtigen hat.
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Geldstrasen finden hier niche Srate.
F. 5.
Ein Holzdiebstahl, welcher den Betrag von drei Thalern übersteige, wird mit dem
Zuchehause bestrafe.
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gussseiriunss. Die Dauer der 9. 1. bestimmten Gefängnißstrafe oder Handarbele wird um das
Doppelte, dle §. 5. gedrohete Zuchthausstrafe, nach dem pflichemößigen Crachten der Ur-
ebelssprecher, verlängert:
6 1) wenn der Dieb bei Verübung der Thar mie einem gefährlichen Werkzeuge, es
mag dieses nun zur Ausfährung der beabsicheigten Enewendung nöthig gewesen
seyn, oder niche, becroffen wird;
2) wenn der Diebstahl nach Untergang oder vor Aufgang der Sonne, oder
3) an Sonn-Fest= und Bußtagen verübe worden ist;
4) wenn sich der Dieb zu Fortschaffung des Holzes eines Wagens oder Schliceens
bedient harc;
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5) wenn der Dieb das Holz zum Verkaufe gestoblen bac;