Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

( 03) 
16.) Verordnung der Landesregierung, 
die Abänderung der, in Ansehung der Verpflegung der Gendarmen, im Generali 
vom 7ten April 1820. J. VII. No. 2. 3., bestimmten Einrichtung betreffend; 
vom öten Juni 1825. 
Von GOTTEs Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛtc. etc. ꝛ. 
Liebe getreue. In Erwaͤgung der mancherlei Beschwernisse, welche die, in Absicht 
auf die Verpflegung der Gendarmen bei dem Aufenthalte außerhalb ihrer Stationsorte, im 
Generali vom 7ten April 1820. 6 VII. No. 2. 3., getroffenen Bestimmungen zur Folge 
haben, finden Wir fuͤr angemessen, daß von der daselbst geordneten Modalitaͤt, nach wel- 
cher die Gendarmen die ihnen ausgesetzten Verpflegungsaͤquivalente, ingleichen, so viel die 
berittenen anbetrift, die ihnen zu gewaͤhrenden Rationen, von den Communen, wo sie sich 
besinden, gegen dafür abzugebende Bous, zu erheben haben, diese Bovs aber von den Be- 
zirks-Amts. Hauptleuten, gegen Ausstellung von Haupt-Bons, die bei der Einlieferung 
der Steuern anstatt baaren Geldes anzunehmen, einzulösen sind, für die Zukunft abgegan- 
gen, und dagegen der Geldbetrag der Rationen und resp. Portionen aus den Gendarmerie- 
Cassen der Kreise, durch die Amtshauptleure, von Zeic zu Zeie den Gendarmen be- 
zahlt werde. 
Die Nationen für die beritéenen Gendarmen sind außerhalb der Scationsorke dersel- 
ben, wie bisher, von den Communen herbei zu schaffen; jedoch ist der Geldbetrag für 
eine tägliche Ration oder für jedes einzelne Futter, nach den zeitherigen Säßen, jedesmal 
sofort durch die Gendarmen auszuzahlen; dagegen soll den Communen an den Stations= 
orten der Gendarmen die Herbeischaffung der Fourage für selbige nicht weiter angemuther, 
vielmehr der desfallsige Bedarf von den Gendarmen selbst erkauft und berechnet, und ihnen 
der Betrag, gegen gehörige Quiteung, aus der Casse erstattet werden. 
Vorbemerkte neue Einrichtung soll mit dem 1sten August dieses Jahres in Wirksam- 
keit treten, und es wird zur Elnlieferung sämmclicher, alsdann aus der Vergangenhei 
(„ 15. M
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.