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die Aufldsung der Eandescommission und die anderweite Vertheilung der, in
Beziehung auf die Ausgleichungsanstalt, noch verbleibenden Geschaͤfte zwischen
der Kriegs-Verwaltungs-Kammer und dem Ober-Steuer-Collegio
betreffend;
vom 23sten März 1825.
Wos Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Kdonig von
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. thun hiermit kund und zu wissen: Nachdem die Bearbeitung
der auf die Ausgleichungsanstalt Bezug habenden Geschaͤfte so weit vorgeruͤckt ist, daß
es der unter dem Namen der Landescommission bestehenden besondren Behoͤrde, so
wie der zeither unter der Kriegs-Verwältungs-Kammer gestandenen eigenen Cassen-
verwaltung für gedachte Anstale niche mehr bedarf: so haben Wir, nach vernommenem
Gutachten Unserer getreuen Stände, über die Auflösung der andescommission und
nber die anderweite Vertheilung der sämmtlichen noch verbleibenden Geschäffe zwischen
der Kriegs-Verwaltungs-Kammer und dem Ober- Steuer-Collegio, Folgendes be-
schlossen und festgesetze.
1.
Die tandescommission wird mit dem Zisten Maͤrz dieses Jahres aufgeloͤst, und
saͤmmtliche, von derselben bisher besorgten Geschaͤfte, namentlich
die Entscheidung über die etwa noch eingehenden Gesuche um Erlaß rückstän-
diger Peräqugtiensbeiträge,
ferner