Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(27 ) 
F. 7. 
Im Anufange der gegenwäctigen Einrichtung sind die, der Erlangung des Bürger- 
rechts nach, jüngern Bürger, unter den obigen Bestimmungen, zum Eintritte in die Bür- 
gergarde verpflichtet. 
S. 8. 
Jedesmal, wenn ein neuer Bürger in die Bürgergarde eintricke, soll das älteste 
Mieglied derselben wieder auskreken pürfen. 
. 9. 
Die Offiziers werden durch die Seadträthe gewählé. 
E. 10. 
In den Vasallenstädten und in solchen Scädten, in welchen förmliche Stadträthe 
nicht vorhanden sind, baben die Gerichtsobrigkeiten des Orts die Offiziers zu wählen. 
F. 11. " 
Die Uniform der Dresdner National-Bürgergarde soll das Muster für alle Bür- 
gergarden in biesigen Landen seyn. Die Offiziers tragen Porke-epees und die für ihren 
Grad gewöhnliche Abzeichnung durch Litzen, beides aber von denen der Offiziers der 
Linientruppen verschieden. 
6. 12. 
Alle in die Bürgergarde neu eineretende Mieglieder haben sich diese Uniform auf 
ihre Kosten sogleich anzuschaffen; es bleibe jedoch den Amtshauptleuten anheimgestelle, 
armen Bürgern, wegen beigebrachten Unvermögens, hierunker auf einige Zeic Nachsiche 
zu gestatten. - 
0.13. 
DieBürgergardenmüssenmittüchtigemFeueriUndSeiten-Gewehr,mitBanbelieren 
und mit Patrontaschen versehen seyn. Die Anschaffung dieser Stuͤcke geschieht auf Ko— 
sten der Kaͤmmerei, und, wo eine oͤffentliche Casse unter diesem Namen nicht vorhanden. 
ist, der Communcasse, und es verbleiben solche deren Eigenthum. Die Unterhaltung 
dieser Gegenstaͤnde hat jeder Buͤrgergardist, welcher selbige eben im Gebrauche fuͤhrt, 
aus eignen Mitteln zu bestreiten. 
((8)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.