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F. 7.
Im Anufange der gegenwäctigen Einrichtung sind die, der Erlangung des Bürger-
rechts nach, jüngern Bürger, unter den obigen Bestimmungen, zum Eintritte in die Bür-
gergarde verpflichtet.
S. 8.
Jedesmal, wenn ein neuer Bürger in die Bürgergarde eintricke, soll das älteste
Mieglied derselben wieder auskreken pürfen.
. 9.
Die Offiziers werden durch die Seadträthe gewählé.
E. 10.
In den Vasallenstädten und in solchen Scädten, in welchen förmliche Stadträthe
nicht vorhanden sind, baben die Gerichtsobrigkeiten des Orts die Offiziers zu wählen.
F. 11. "
Die Uniform der Dresdner National-Bürgergarde soll das Muster für alle Bür-
gergarden in biesigen Landen seyn. Die Offiziers tragen Porke-epees und die für ihren
Grad gewöhnliche Abzeichnung durch Litzen, beides aber von denen der Offiziers der
Linientruppen verschieden.
6. 12.
Alle in die Bürgergarde neu eineretende Mieglieder haben sich diese Uniform auf
ihre Kosten sogleich anzuschaffen; es bleibe jedoch den Amtshauptleuten anheimgestelle,
armen Bürgern, wegen beigebrachten Unvermögens, hierunker auf einige Zeic Nachsiche
zu gestatten. -
0.13.
DieBürgergardenmüssenmittüchtigemFeueriUndSeiten-Gewehr,mitBanbelieren
und mit Patrontaschen versehen seyn. Die Anschaffung dieser Stuͤcke geschieht auf Ko—
sten der Kaͤmmerei, und, wo eine oͤffentliche Casse unter diesem Namen nicht vorhanden.
ist, der Communcasse, und es verbleiben solche deren Eigenthum. Die Unterhaltung
dieser Gegenstaͤnde hat jeder Buͤrgergardist, welcher selbige eben im Gebrauche fuͤhrt,
aus eignen Mitteln zu bestreiten.
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