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Gesesanmlung
für das
Königreich Sachsen.
20.
30.) Verordnung der Landerregierung,
die Ansätze der Depositengebuhren bei den Kdnigl. Justizämtern und
Kammergutsgerichten betreffend; #
vom 4:en August 1829.
N
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. 2c. 2c.
In dem Generale, die Einrichtung des Depositenwesens bei Patrimonialgerichten be-
treffend, vom 20 ften Junius 1817, ist bestimmt worden, welche Gebührenansätze für An-
nahme, Aufbewahrung und Wiederausantworkung gerichtlich deponirter Gegenstände, so wie
für sonstige einschlagende gerichtliche Handlungen, Stakt finden, und von wem diese Ge-
bühren zu entrichten sind.
Da das gedachte Generale zunächst nur als Richtschnur für die Patrimonialgerichte in
Städten und auf dem Lande aufgestellt ist; so verordnen Wir hierdurch, zu Herstellung
desfallsiger Gleichförmigkeit, daß jene in dessen 1 7ten, 18#en und 19ten 6. enchaltenen
Bestimmungen fortan auch bei Unsern Justizümtern und Kammergutsgerichten Anwendung
finden und in Gemäßheié derselben die fraglichen Gebühren daselbst liquidirt und erhoben
werden sollen; wonach also die Bestimmungen der durch das Mandac vom 1 2ten Sep-
tember 1812 bekannt gemachten Tarordnung, Tit. III. Num. 57 und 58, künftig keine
Gesetzsammlung 1829. ( 27 )