Gesetzsammlung
Königreng Sachsen.
21.
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36.) Verordnung der Landeêregierung,
die Auslegung der Vorschriften im §S. I der Generalverordnung vom 23sten Juli
1828, und §. 2 Tit. I des Mandats vom 10ten November 1784, hinsichtlich
der Versicherung der Immobilien gegen Brandschaden betreffend;
dom 5ten August 1829.
Ven GO-LTES Gnaden, Anton, Kdnig von Sachsen 2c. 1. 24c.
Liebe getreue. Es ist aus mehrern Fällen zu bemerken gewesen, daß die Vorschrift
im 6.!I der Verordnung vom 23 en Juli 1828, (Gesetzsammlung von demselben Jahre
S. 187) wornach Unsern Unterthanen, die bei der für Unsere alten Erblande bestehenden
Immobiliar-Brand-Versicherungs-Societät versicherten Gegenstände an Gebäuden und
den I. w FTn. I des Mandats vom 10ten November 1784 bezeichneten Geräthschaften
oder Maschinen, welche sich in den zu bürgerlichem Gewerbe bestimmten Gebäuden befinden,
nur noch bei einer in-oder ausländischen Feuer-Versicherungs-Anstalc in so weit ver-
sichern zu lassen, gestattet ist, als dieß nicht bereits zur völligen Sicherstellung gegen Brand-
verlust bei der zuerst bemerkten Societät geschehen, sowohl von den Unterthanen, als von
den Behörden, nicht im nöthigen Zusammenhange mit der Bestimmung des §. 2 Tu. I
des Mandats vom 10ten November 1784 aufgefaße worden ist.
Gesetzsammlung 1829. ( 28 )