Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

Grundzüge 
der Vereinigung für vaterländische Staatskunde. 
1.) Der Verein für vaterländische Staatskunde besteht aus einer unbestimméen An- 
zahl von Mitgliedern, welche demselben, auf dazu erhaltene Einladung, freiwillig beigere- 
ten sind. 
2.) Die Leitung der Geschäfte des Vereins wird besorgt durch ein aus Mitgliedern 
desselben bestehendes Centralcomité in Dresden, unter Leitung eines zu wählenden Vor- 
sitzenden. 
3.) Der Zweck des Vereins ist die Befoͤrderung der Vaterlandskunde, durch das 
Sammeln zuverlaͤßiger Nachrichten uͤber den Zustand des Landes und seiner Bewohner, in 
allen den Beziehungen, welche in staatswirthschaftlicher Hinsicht von Wichtigkeit sind. 
4.) Zu Erreichung dieses Zwecks ist es wünschenswerth, daß jedes Mitglied sein Au- 
genmerk vorzugsweise auf diejenigen Gegenstände richte, über welche dasselbe, nach seiner 
amtlichen Stellung, die sichersten Nachrichten zu geben vermag. 
5.) Bei dem Sammeln der Nachrichten und Angaben ist bei jeder derselben die Quelle 
und der Grad ihrer Zuverlässigkeit zu bemerken, und dabei nur auf den neuesten Zustand 
Rücksiche zu nehmen. 
Neltere Nachricheen sind lediglich in gänzlicher Ermangelung neuerer und zur Werglei- 
chung zu benutzen. 
Mitglieder des Vereins, welche in Aemtern stehen, werden durch die Benutzung amtli- 
cher Quellen und die Einziehung von Erkundigungen auf amtlichem Wege die Zwecke des 
Vereins wesentlich fördern. 
6.) Jedes Mitglied hat vierteljährig das Resultat seiner angestellten Erkundigungen 
mitzutheilen und darüber eine Anzeige in tabellarischer Form, nach den vom Comité zu ent- 
werfenden Angaben, einzusenden. 
Interessante Notizen und Beobachtungen, welche unter keine der Rubriken in den 
Tabellen passen, sind niche auszuschließen. 
Auch machen sich die Mitglieder anheischig, auf den an sie gelangenden Wunsch des 
Ausschusses, für Herbeischaffung derjenigen Notizen und Nachweisungen, welche zu den sta- 
tistischen Erörterungen und Uibersichten erforderlich sind, sich ehunlichst zu verwenden und 
bedacht zu seyn. 
19 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.