Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

( 133 ) 
Regulativ 
für 
die Orgamsation der Dresdner Polizeibehörde. 
C. 1. 
Die Verwaltung der gesammten, mithin der Sicherheits= sowohl, als der Woblfahrks- 
Polizei in dem Dresdner Polizeibezirke, wird durch eine städtische Behörde ausgeübe, 
welche sie in landesherrlichem Auftrage, unter Oberaufsicht einer Königlichen Behörde, be- 
sorgt und den Namen: 
Polizeidepucation der Stadt Dresden, 
führt. 
. 2. 
Der Dresdner Polizeibezirk erstreckt sich über die Alestade, Neustadt, Friedrichskade 
und die Vorstädte, auf der rechten Seice der Elbe über Neudorf, die Scheunenhöfe und 
den neuen Anbau, auf der linken Seite bis an die Waldgrenze des Dorfes Blasewißz und 
von da an bis an die Dörfer Striesen, Strehlen, Plauen und Prießniß-, über alle außer- 
balb der Schläge dazwischen liegende Besitzungen, mit Einschluß des großen Gartens. 
F. 3. 
Außerhalb des gedachten Bezirks ist die Polizeldepukation in Fällen, wo auf dem 
Wege der Requisition ein sicherheitspolizeilicher Zweck niche füglich zu erreichen ist, inner- 
halb einer Meile im Umkreise um die Scadr, directe Visitarionen und Expedirionen, 
ohne vorherige Requisicion der betreffenden Ortsbehörde, Kraft hlerzu ertheilten beständigen 
Auftrags, vorzunehmen befuge; sie hat jedoch der letzteren hiervon nachher baldmöglich 
Nachricht zu ertheilen. 
ꝛc. ꝛc. 
 
	        
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