Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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45.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Publication der Allerhochstgenehmigten Zusätze zu dem Disciplinar-Regula- 
tive fuͤr die Communalgarden in der Oberlausitz betreffend; 
vom 17ten Juni 1831. 
S. Konigliche Majestät von Sachsen rc. . 2c. und des Prinzen Mitre- 
genten Königliche Hoheit haben, auf einen von der Commission zu Organisation der 
Communalgarden erstatceren Vortrag, die nachstehenden Zusähe zum Disciplinar-Regulative 
für die Communalgarde genehmige und deren Publication anbefohlen. 
Uncer Bezugnahme auf die, wegen der Gültigkeit des Disciplinar-Regulativs für die 
Communalgarden in der Oberlausiqz am 21sten Februar 1831. erlassene, im 9ten Seücke 
der diesjährigen Gesetzsammlung unter Nr. 15. abgedruckte Verordnung werden daher 
diese Zusätze zur gebührenden Nachachtung für alle Diejenigen, welche sie anzeben, bier- 
durch bekannt gemacht. 
Budissin, am 17ten Juni 1831. 
Königlich Sächsische Ober-Amts-Regierung des 
Markgrafthums Oberlaust. 
von Gerßdorf. 
Otto Schumann, S.
	        
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