Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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stüßzung der Armen, so wie süe Reinigung der Armen-, Kranken= und Gemeindehäuser 
Sorge zu kragen und, wenn dennoch das Vaterland davon heimgesucht werden sollte, die 
weitere Verbreitung zu hindern, den Kranken eine gute Pflege und Abwartung zu verschaf- 
fen und somit die Gefährlichkeit der Krankheit zu mildern, auch von selbst Alles zu thun, 
was zur Erreichung dieses wichtigen Zweckes dienlich seyn könnee. 
Sie sordert zugleich alle Unterthanen auf, die Behörden nach Kräfeen in ihrer Wirk- 
samkeit zu unterstüßen, weil nur durch gemeinschaftliches Wirken das Uibel abgewendet und 
gemildere werden kann. 
Sind auch Entbehrungen, Beschränkungen des Verkehrs und der Freiheie nothwendig, 
sind mit den nöthigen Veranstaltungen Nachtheile für das Gewerbe unvermeidlich verbun- 
den, so mögen sie doch bedenken, daß es bier den höhern Zweck gile, Tausenden ihrer 
Mitbrüder das Leben zu retten, eine verderbliche Seuche abzuwehren, oder zu vernichten. 
Sie mögen übrigens sich niche vorzeitig und unnöthig beunruhigen lassen. Die gegen- 
wärtige Verordnung ist bis jetzt nicht durch die Nähe der Gefahr geboten, sondern nur 
aus Fürforge erlassen, damit sie das Vakerland nicht un vorbereitek überrasche. 
Sollee aber jene Seuche auch Sachsen erreichen, so vertraue Jeder auf Gott, den Bei- 
stand der Aerzte, und die Maßregeln der Behörden, und suche sich so die Beruhigung 
des Gemüths zu verschaffen, die zur Erhaltung der Gesundheic so unenbbehrlich ist. 
Dresden, am 1sten Juli 1831. 
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera 
verordnete Immediat-Commission. 
von Könneritz. 
H. L. Hausmam, 8. 
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