Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(159 ) 
6. 21. 
Eben so ist auch die Wohnung des Erkrankten, obschon er nach dem Hospitale gebracht Sperrung ver— 
rden ist 5b und in Concumaz zu seßzen, (6. 13.) und sind lassener Hänser 
worden ist, nichts destoweniger abzusperren z zu setzen, und Stockwerke. 
diejenigen Bewohner desselben, die sich etwa schon daraus entfernt haben sollten, und hierzu 
nicht die §. 13. erwähnte Erlaubniß der Commission erhalten haben, wieder aufzusuchen 
und mit abzusondern. 
. 22. 
Sollte das von der Cholera befallene Individuum bereiks verstorben seyn, und man Sperrung der 
erst nach seinem Tode das Vorhandengewesenseyn der Cholera erkennen, so muß wegen SenernG 
Sperrung des Hauses, in welchem der Kreanke sich befunden hac, in gleicher Weise ver= welchen die er- 
fabren und das Haus vorschristmäßig gereiniger, der Verstorbene aber auf die weiter un= krankten znne, 
ten angegebene Weise begraben werden. nen gestorben 
sind. 
". 23. « 
Den in ihren Haͤusern isolirten Personen sind die fuͤr sie erforderlichen Beduͤrfnisse, durch Verrflegung de 
die zu diesem Behufe von Seiten der Commission, oder, mie deren Genehmigung, von den abgeseerrten 
Familien selbst ane genommenen, nicht exponirten Personen zu besorgen, und rastellmäßig, d. h. Einwohner. 
mit sorgfältiger Vermeidung jeder unmittelbaren Berührung, zu überliefern, und muß das 
dafür zu zahlende Geld vor seiner Empfangnahme durch Essig gereinigt werden. Sind die 
Bewohner des Hauses arm, so müssen ihnen ihre Bedürfnisse vorläufig auf Kosten der 
Commun geliefert werden. 
. 24. 
Liegen den Bewohnern abgesperrter Häuser Geschäfte ob, welche, ohne Nachtheil für Besorgungihrer 
das allgemeine Wohl, niche unterbleiben können, z. B. Bestellung der Aecker, so muß für für das allge- 
. meine Wohl 
die Besorgung derselben durch Andere Sorge getragen werden. nnerläßlichen 
W 25. Geschäfte. 
Sollee die Cholera in mehrern Häusern ausbrechen, so ist) so lange solches ausführbar, Absperrung 
jedes derselben einzeln auf die angegebene Weise abzusperren. Wenn aber die Absperrung ed * 
der einzelnen, ihrer Zahl nach; nicht gut mehr moͤglich, und dem Verkehre der übri= Stadtviereel. 
gen Einwohner allzu großen Rachtheil bringen sollte, so kann zwar die Absperrung der ein- 
zelnen Häuser aufgegeben werden; es sind jedoch, wenn diese mehreren angesteckten Haͤuser 
in der Naͤhe von einander liegen, dieselben einer gemeinschaftlichen Absperrung zu unterwer- 
fen, und auf solche Weise demnach ganze Stadt- oder Ortsviertel abzusperren. 
9. 26. Austellung 
Bei Staͤdten koͤnnen zugleich die zunaͤchst gelegenen Doͤrfer in die Absperrung mit ein— Sperrusbgelien, 
geschlossen werden, damir es den erstern an den nöthigen Lebensmitteln nicht fehle. In um den ganzen 
wiefern, bei weiterer Verbreitung der Krankbeit, mit der Absperrung ganzer Disteicte zu ver- Ort oder eine 
. ganze Gegend. 
Gesetsammlung 1831. ( 34)
	        
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