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6. 21.
Eben so ist auch die Wohnung des Erkrankten, obschon er nach dem Hospitale gebracht Sperrung ver—
rden ist 5b und in Concumaz zu seßzen, (6. 13.) und sind lassener Hänser
worden ist, nichts destoweniger abzusperren z zu setzen, und Stockwerke.
diejenigen Bewohner desselben, die sich etwa schon daraus entfernt haben sollten, und hierzu
nicht die §. 13. erwähnte Erlaubniß der Commission erhalten haben, wieder aufzusuchen
und mit abzusondern.
. 22.
Sollte das von der Cholera befallene Individuum bereiks verstorben seyn, und man Sperrung der
erst nach seinem Tode das Vorhandengewesenseyn der Cholera erkennen, so muß wegen SenernG
Sperrung des Hauses, in welchem der Kreanke sich befunden hac, in gleicher Weise ver= welchen die er-
fabren und das Haus vorschristmäßig gereiniger, der Verstorbene aber auf die weiter un= krankten znne,
ten angegebene Weise begraben werden. nen gestorben
sind.
". 23. «
Den in ihren Haͤusern isolirten Personen sind die fuͤr sie erforderlichen Beduͤrfnisse, durch Verrflegung de
die zu diesem Behufe von Seiten der Commission, oder, mie deren Genehmigung, von den abgeseerrten
Familien selbst ane genommenen, nicht exponirten Personen zu besorgen, und rastellmäßig, d. h. Einwohner.
mit sorgfältiger Vermeidung jeder unmittelbaren Berührung, zu überliefern, und muß das
dafür zu zahlende Geld vor seiner Empfangnahme durch Essig gereinigt werden. Sind die
Bewohner des Hauses arm, so müssen ihnen ihre Bedürfnisse vorläufig auf Kosten der
Commun geliefert werden.
. 24.
Liegen den Bewohnern abgesperrter Häuser Geschäfte ob, welche, ohne Nachtheil für Besorgungihrer
das allgemeine Wohl, niche unterbleiben können, z. B. Bestellung der Aecker, so muß für für das allge-
. meine Wohl
die Besorgung derselben durch Andere Sorge getragen werden. nnerläßlichen
W 25. Geschäfte.
Sollee die Cholera in mehrern Häusern ausbrechen, so ist) so lange solches ausführbar, Absperrung
jedes derselben einzeln auf die angegebene Weise abzusperren. Wenn aber die Absperrung ed *
der einzelnen, ihrer Zahl nach; nicht gut mehr moͤglich, und dem Verkehre der übri= Stadtviereel.
gen Einwohner allzu großen Rachtheil bringen sollte, so kann zwar die Absperrung der ein-
zelnen Häuser aufgegeben werden; es sind jedoch, wenn diese mehreren angesteckten Haͤuser
in der Naͤhe von einander liegen, dieselben einer gemeinschaftlichen Absperrung zu unterwer-
fen, und auf solche Weise demnach ganze Stadt- oder Ortsviertel abzusperren.
9. 26. Austellung
Bei Staͤdten koͤnnen zugleich die zunaͤchst gelegenen Doͤrfer in die Absperrung mit ein— Sperrusbgelien,
geschlossen werden, damir es den erstern an den nöthigen Lebensmitteln nicht fehle. In um den ganzen
wiefern, bei weiterer Verbreitung der Krankbeit, mit der Absperrung ganzer Disteicte zu ver- Ort oder eine
. ganze Gegend.
Gesetsammlung 1831. ( 34)