Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(160P) 
fabren sei, wird die unterzeichnete Immediak= Commission bestimmen. Zur Unterstützung der 
Absperrung sind natürliche Hindernisse, wie z. B. flleßende Wässer, Gräben, Verhaue, 
Umzäunungen und dergleichen zu Hülfe zu nehmen. 
. 27. 
Crrichtung von Wenn nicht einzelne Orte oder doch ganze Ortstheile abgesperrt sind, und ein Verkehr 
stefer den mit andern Orkschaften oder den übrigen Theilen des Octes nothwendig bleibe; so muß an 
Kleinhandel der Sperrungslinie ein Verkehrsplatz bestimmt werden, um den erforderlichen Kleinhandel, 
und von Contu= namentlich den Eintausch von Lebensmitteln, für die Bewohner des Ortes ohne gegenseitige 
finwien unen Vermischung möglich zu machen. Wenn die nahe gelegenen Ortschaften mie abgesperrt 
dernden. sind, so bedarf es zum Verkehre zwischen den innerhalb der Sperrungslinie gelegenen Ort- 
schaften unter sich besonderer Verkehrspläte nicht. 
Haben größere Städte cernirt werden müssen, so muß, außer einem oder mehreren Ver- 
kehrspläten, auch noch eine Concumazanstale an der Sperrungslinie angelegt werden, zur 
Reinigung derjenigen Einwohner, welche den Ort zu verlassen wünschen. 
Nach der Beträchtlichkeit des Verkehrs sind auf diesen Verkehrspläten Verkehrshäuser 
zu errichten. Sie bestehen aus leicht gebaueten hölzernen Schuppen. 
e. 28. 
Errichtung der Der Verkehrsplatz oder das Verkehrshaus ist durch doppelte Schranken in drei Abthei- 
Verkehrshänser lungen zu theilen, deren eine, nach dem gesunden Lande zu gelegene, für dessen Bewoh- 
ner, deren andere, an der Seite des abgesperrten Octes befindliche, für die Einwohner dieses 
letztern bestimme ist, während in der mittleren Abeheilung die bei dem zu gewissen Tages- 
zeiten State findenden Verkehre, die Aufsicht führenden Concumazbeamcen sich befinden. 
Die durch diese Verkehröhäuser hauptsächlich einzubringenden Lebensmictel müssen in 
größeren Quantitäten eingekauft und sodann, unter Aufsicht der Polizei, an die Bewohner 
des Ortes im Einzelnen verhandelt werden. Das dafür aus dem abgesperrten Orte hin- 
ausgehende Geld muß zuvor in dem mittleren Raume des Verkehrshauses, von dem daselbst 
aufgestellten Reinigungspersonale, mic Essig abgewaschen und sodann mit metallenen Loöffeln 
den Verkäufern übergeben werden. Beil längerer Dauer der Absperrung muß außerdem in 
den Verkehrshäusern ein Räucherungskasten angeschafft werden, in welchem sämmrliche, aus 
dem abgesperrten Orke abzusendende Briefe, so wie auch das ekwa zum Bezahlen gebrauchte 
Papiergeld, mit Schwefel, Salpecer und Kleie zu durchrauchern sind. Verschlossene Papiere 
sind, damit die Räucherung durchdringen kann, zuvor mit spitzen Instrumenten zu durch- 
stechen, ohne jedoch die Siegel zu verletzen. Das für ein jedes Verkehrshaus erforderliche 
Personal besteht aus einem Aufseher und den die Reinigung besorgenden Personen. 
. 29. 
Einrichtung der Die an der Sperrungslinie zu errichtenden Concumazanstalten müssen dagegen bestehen 
Sntusen aus einer binreichenden Anzahl von Wohnungen, in welchen diejenigen Personen, welche
	        
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